Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2005 | Testamentsauslegung

    Abgrenzung Vermächtnis oder Erbeinsetzung

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung einer Eigentumswohnung, wenn bei der Testamentserrichtung daneben Geldvermögen in wertmäßig entsprechender Höhe vorliegt, das nach der – nicht verwirklichten – Vorstellung der Erblasserin noch zu Lebzeiten hätte verteilt werden sollen (BayObLG 7.9.04, 1Z BR 66/04, n.v., Abruf-Nr. 043059).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin war ledig und kinderlos. Der Beteiligte zu 1 war ihr Lebensgefährte, der Beteiligte zu 2 ihr Bruder. In ihrem eigenhändigen Testament hieß es: „Erben soll ... (Beteiligter zu 1) meine Wohnung mit Mobiliar ...“ Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus dieser Eigentumswohnung sowie aus Bankguthaben und Wertpapieren in entsprechendem Wert wie die Wohnung.  

     

    Der Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Er verwies darauf, dass nach Vorstellung der Erblasserin die Wohnung bei ihrem Tod den wesentlichen Vermögensgegenstand darstellen und das Kapitalvermögen weitgehend verbraucht sein sollte. Sie habe Freundinnen und Verwandten zu Lebzeiten Geld zuwenden wollen. Kurz vor ihrem Tod habe sie die Auflösung der Konten und Überweisung des Geldes vorbereitet. Die Aufträge seien wegen ihres Todes aber nicht mehr ausgeführt worden. Der Beteiligte zu 2 beantragte einen Erbschein, der ihn als gesetzlichen Erben ausweist. Die Zuwendung der Wohnung sei nur ein Vermächtnis gewesen. Die Erblasserin habe nicht über ihr restliches Vermögen verfügen wollen. Der Beteiligte zu 1 habe das Kapitalvermögen nicht erhalten sollen.  

     

    Das AG hat die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der den Beteiligten zu 2 als Alleinerben ausweist. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das LG den Vorbescheid aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, dem Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist. Hiergegen richtet sich die erfolglose weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.