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  • 05.01.2011 | Testamentsvollstreckung

    Ausführung der letztwilligen Verfügung durch den Testamentsvollstrecker

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Gemäß § 2203 BGB muss der Testamentsvollstrecker die letztwillige Verfügung des Erblassers ausführen. Was dies im Einzelnen bedeutet, ist nicht immer klar. Grundlage ist letztendlich die zugrundeliegende letztwillige Verfügung. Der folgende Beitrag stellt die Ausgangsproblematik dar, wie sie sich dem Testamentsvollstrecker offenbart.  

    Voraussetzungen

    Bevor der Testamentsvolltrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausführt, muss er überprüfen, ob  

    • diese letztwilligen Verfügungen rechtswirksam sind und
    • in welcher Weise sie einer Auslegung bedürfen (vgl. Staudinger/Reimann, BGB, 13. Aufl., 03, § 2203 Rn. 27).

     

    Dies setzt die genaue Kenntnis der letztwilligen Verfügung voraus. Deswegen muss der Testamentsvollstrecker die Testamentseröffnung (§§ 348 ff. FamFG) beantragen, sobald er von seiner Ernennung erfährt. Soweit die Einsetzung des Testamentsvollstreckers erst durch die Testamentseröffnung bekannt wird, ist dieser unmittelbar durch das Nachlassgericht zu benachrichtigen (§ 348 Abs. 3 FamFG; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 348 Rn. 49).  

     

    Auslegungsstreitigkeiten

    Ergeben sich im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung Zweifel oder ist die Auslegung des Testaments zweifelhaft, steht die Entscheidung darüber dem Prozessgericht und im Erbscheinsverfahren dem Nachlassgericht zu. Dies gilt insbesondere bei Fragen, die sich auf das Testamentsvollstreckeramt selbst beziehen. Denn darüber kann der Testamentsvollstrecker nicht als Richter in eigener Sache entscheiden (vgl. RGZ 100, 76; BGHZ 41, 23; zum Meinungsstand auch Storz, ZEV 09, 265, 267). Die Feststellungsklage des Testamentsvollstreckers setzt sein rechtliches Interesse an der entsprechenden Feststellung voraus (BGH NJW-RR 87, 1090). Sie ist gegen den widersprechenden Erben zu richten.