01.02.2007 | Testamentsvollstreckung
Auskunftsansprüche des (Nacherben-)Testamentsvollstreckers
Der folgende Beitrag erläutert anhand eines praktischen Falls die Auskunftsansprüche eines Nacherben-Testamentsvollstreckers.
Der Fall des LG München (25.11.05, 20 O 14041/05, n.v., Abruf-Nr. 070259) |
Die Erblasserin E hat ihre Tochter B, die Beklagte, zu ihrer alleinigen (befreiten) Vorerbin eingesetzt. Als Nacherben bestimmte sie die Kinder ihres vorverstorbenen Sohnes. Es ist Dauervollstreckung angeordnet für die Lebenszeit der Vorerbin und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten Nacherben. Ferner ist eine Nacherbenvollstreckung angeordnet. Als Testamentsvollstrecker benannte die Erblasserin den Kläger K. Nach dem Tod der E machte dieser als Nacherben-Testamentsvollstrecker Auskunftsansprüche gegen die B geltend. Er verlangte von ihr zum einen Auskunft zu etwaigen Vermögenszuwendungen, die die E innerhalb von 10 Jahren vor ihrem Tod an sie getätigt hatte. Des Weiteren beantragte er, die Auskunft durch Belege glaubhaft zu machen. Daneben begehrte er Auskunft über Vermögensgegenstände, die die B aus dem Nachlass nach dem Tod der E ggf. erhalten hatte. Auch hier beantragte K, die Auskunft durch Belege glaubhaft zu machen. Das LG wies die Klage ab. Dagegen legte K Berufung ein, wobei er nur noch die Auskunftsanträge, nicht aber die Belegansprüche weiter verfolgte. Nach dem erstinstanzlichen Urteil hatten die Nacherben die (Nach-)Erbschaft zwischenzeitlich ausgeschlagen. K stützte seine Auskunftsansprüche in der Berufungsinstanz nun ergänzend auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche für die (bisherigen) Nacherben. Mit Erfolg? |
Auskunft über fiktiven Nachlass
Ausgangspunkt für die Frage, ob einem Testamentsvollstrecker ein Anspruch auf Auskunft über etwaige lebzeitige Zuwendungen des Erblassers zusteht, die dieser innerhalb seiner letzten 10 Lebensjahre getätigt hat (fiktiver Nachlass), ist § 2222 BGB. Der Nacherbenvollstrecker kann danach die Rechte ausüben, die auch dem Nacherben gegen den Vorerben zustehen.
Zwar besteht über § 2314 BGB ein Auskunftsanspruch nicht nur zum realen Nachlass, sondern auch zum fiktiven Nachlass (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2314 Rn. 2). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2314 BGB und ständiger Rechtsprechung ist § 2314 BGB auf den pflichtteilsberechtigten „Erben“ nicht entsprechend anwendbar (BGH NJW 81, 2052). Die weitgehenden Ansprüche aus § 2314 BGB stehen nach Sinn und Zweck nur dem am Nachlass nicht beteiligten Pflichtteilsberechtigten zu. Ob ggf. ein aus Treu und Glauben abgeleiteter Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht, hängt im Einzelfall davon ab, ob ein besonderes rechtlich geschütztes Informationsbedürfnis besteht.
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