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  • 03.03.2008 | Testamentsvollstreckung

    Begrenzung der Dauertestamentsvollstreckung

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    1. Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung.  
    2. Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.  
    (BGH 5.12.07, IV ZR 275/06, n.v., Abruf-Nr. 080208)  

     

    Sachverhalt

    Der Prozess betrifft die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des am 20.7.51 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen (Erblasser). Der Beklagte ist der älteste Sohn des verstorbenen Louis Ferdinand Prinz von Preußen (zweitältester Sohn des Erblassers). Die klagenden Testamentsvollstrecker des Erblassers begehren die Herausgabe von Inventar einer vom Beklagten bewohnten Villa. Der Beklagte beantragt widerklagend festzustellen, dass die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung des Erblassers über seinen Nachlass mit dem Tod von Prinz Louis Ferdinand unwirksam geworden sei. Mit Letzterem schloss der Erblasser einen Erbvertrag, in dem er diesen zum Alleinerben einsetzte. Darüber hinaus ordnete er Testamentsvollstreckung an. Er bestimmte u.a., dass die Verwaltung durch Testamentsvollstreckung so lange bestehen solle, als es das Gesetz zulässt, also mindestens 30 Jahre nach dem Tod des Kronprinzen, mindestens bis zum Tod des Erben (Nacherben) und mindestens bis zum Tod der Testamentsvollstrecker oder ihrer Nachfolger. Testamentarisch bestimmte er die Testamentsvollstrecker. Bei deren Fortfall sollte der Präsident des BGH (Ersatz-)Testamentsvollstrecker ernennen. Dieser hat den Kläger zu 1 im Jahr 2004 und den Kläger zu 2 im Jahr 1975 in ihr Amt berufen. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte erfolglos die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.  

     

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung einen seit über 100 Jahren währenden Streit über die zeitliche Begrenzung einer Dauertestamentsvollstreckung entschieden. Nach § 2224 Abs. 1 S. 3 BGB kann ein Erblasser anordnen, dass bei Wegfall einer von mehreren Testamentsvollstreckern eine andere Person zum (Ersatz-) Testamentsvollstrecker ernannt werden soll, § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB, § 2199 Abs. 2 BGB oder § 2200 Abs. 1 BGB (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2224 Rn. 5). Der Senat hat die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über den Nachlass des ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen bestätigt. Der Erblasser hat wirksam die Fortdauer der Testamentsvollstreckung kumulativ bis zum Tod des Testamentsvollstreckers oder des Erben angeordnet, und zwar je nachdem welches dieser Ereignisse zuletzt eintritt. Der Beendigungsgrund („Tod des Testamentsvollstreckers“) ist bisher nicht eingetreten. Bei ihm kommt es auf das Ableben des letzten bei Ablauf der 30-Jahres-Frist des § 2210 S. 1 BGB amtierenden Testamentsvollstreckers an. Da der Kläger zu 2 bereits 1975 – und damit vor Ablauf der dreißigjährigen Frist am 20.7.1981 – durch den Präsidenten des BGH zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden ist, besteht die Dauertestamentsvollstreckung fort. Der BGH hat sich insoweit der sog. Amtstheorie angeschlossen: