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  • 09.03.2011 | Testamentsvollstreckung

    Entlassungsgrund: Fordern einer überzogenen Testamentsvollstreckervergütung

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    Das Einziehen einer überhöhten Testamentsvollstreckervergütung zur Unzeit rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes i.S. des § 2227 BGB für die Entlassung des Testamentsvollstreckers (KG 30.11.10, 1 W 434/10, n.v., Abruf-Nr. 110465).

     

    Sachverhalt

    Der im Jahr 09 verstorbene Erblasser hat die Beteiligten zu 2 und 3 als Vorerben eingesetzt und die Beteiligte zu 1 zur Testamentsvollstreckerin ernannt u.a. mit der Aufgabe, den umfangreichen Grundbesitz zu verwalten. Sie hatte die Befugnis einen weiteren Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen. Die Beteiligte zu 1 stellte nach 4-monatiger Verwaltertätigkeit einen „Voraus“ auf die Testamentsvollstreckervergütung i.H. von 104.944,80 EUR in Rechnung. Den Betrag versuchte sie in der Folgezeit von den Nachlasskonten einzuziehen, obwohl für die Beteiligten zu 2 und 3 erhebliche Erbschaftsteuerzahlungen anstanden und absehbar war, dass das vorhandene Barvermögen nicht dazu ausreichen würde, diese Zahlungen zu erbringen. Der Beteiligten zu 1 wurde durch einstweilige Verfügung des LG untersagt, für ihre Tätigkeit als Testamentsvollstreckerin vor Ablauf einer bestimmten Frist eine Vergütung oder einen Vergütungsvorschuss aus dem Nachlass zu entnehmen. Das Nachlassgericht lehnte durch Beschluss ab, die Beteiligte aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3. Diese führte zur Aufhebung des Beschlusses und die Anweisung an das AG, die Beteiligte zu 1 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es liegt ein wichtiger Grund für die Entlassung der Beteiligten zu 1 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers i.S. von § 2227 BGB vor. Das Gesetz gibt als Beispiele eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an. Ein wichtiger Grund kann auch ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Testamentsvollstreckers vorliegen, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass  

     

    • ein längeres Verbleiben im Amt der Ausübung des letzten Willens des Erblassers hinderlich ist oder
    • sich dadurch eine Schädigung oder eine erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten ergeben könnte.