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  • 01.08.2007 | Testamentsvollstreckung

    Fünf gute Gründe für die Anordnung der Testamentsvollstreckung

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht, Düsseldorf

    Der Erblasser hat ein Interesse daran, dass seine letztwilligen Verfügungen beim Erbfall auch nach seinem Willen umgesetzt werden. In der Praxis wird versucht, dieses Ziel durch geschickte Testamentsgestaltung zu erreichen. Dadurch allein ist aber die wirtschaftliche Realisierung des Erblasserwillens nach dem Erbfall nicht gewährleistet. Der folgende Beitrag zeigt an ausgewählten Beispielen auf, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung effektiv sein kann, um die Erblasser-Verfügungen wirklich in Vollzug zu setzen. Sie erweist sich aufgrund gesetzlicher Vorgaben in vielen Fällen als flexibel, Streit vermeidend und meist auch als wirtschaftlich sinnvoll.  

     

    Anordnung für den gesamten Nachlass

    In letztwilligen Verfügungen findet sich häufig eine Testamentsvollstreckung für das gesamte Erblasservermögen, §§ 2203,2204 BGB. Hierbei wird in der Beratung übersehen, dass die Testamentsvollstreckung sich auf bestimmte Vermögensbereiche des Erblassers beschränken kann, § 2208 BGB. Hierdurch wird die sog. Machtfülle des Testamentsvollsteckers begrenzt. Entscheidend ist das Gestaltungsinteresse des Erblassers.  

     

    Spezialaufgaben für den Testamentsvollstrecker

    Durch geschickte Anordnungen kann der Erblasser, etwa gemäß § 2208 BGB, die Verantwortlichkeiten und die Kontrollbefugnisse des Testamentsvollstreckers nach seinen Vorstellungen steuern bzw. seine Tätigkeiten auf bestimmte ihm wesentliche Bereiche konzentrieren und im Übrigen dem Erben Verfügungsfreiheit belassen. Sie kann bedingt oder befristet sein oder sich sachlich auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken. Dies zeigen die nachfolgenden Musterformulierungen: