05.03.2009 | Testamentsvollstreckung
GmbH-Satzung kann Testamentsvollstrecker von Gesellschafterrechten ausschließen
von RA Holger Glaser, Nordkirchen
Der Testamentsvollstrecker muss den ihm anvertrauten Nachlass gemäß § 2205 S. 1 BGB verwalten. Gehören zum Nachlass Geschäftsanteile (hier GmbH-Anteile) darf der Testamentsvollstrecker grundsätzlich alle aus dem Anteil resultierenden Gesellschafterrechte im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis ausüben (Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2205 Rn. 19). Das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers kann jedoch in der Satzung der GmbH wirksam ausgeschlossen werden.
Beschränkung der Verwaltungsbefugnis
Aktuell hat das OLG Frankfurt einem Testamentsvollstrecker die Befugnis zur Wahrnehmung von Verwaltungsrechten aus einem GmbH-Anteil abgesprochen, weil die in der Satzung der GmbH enthaltene Vertretungsregelung eine Ausübung durch Testamentsvollstrecker ausdrücklich ausgeschlossen hat (16.9.08, 5 U 187/07, Abruf-Nr. 090581). Auch eine so weitreichende Einschränkung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers ist grundsätzlich zulässig (Bengel/Reimann/Mayer, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 2. Aufl., 5. Kap., S. 236 Rn. 237).
Praxishinweis: Hieran ändert sich auch nichts durch eine in der Vergangenheit geübte Praxis, Testamentsvollstreckern eine stimmberechtigte Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen der GmbH zuzubilligen. Grund: Als materieller Satzungsbestandteil, der auch künftige Gesellschafter binden soll, kann die Vertretungsregelung der Satzung nur durch notariell beurkundete Satzungsänderung und Eintragung im Handelsregister abgeändert werden, eine stillschweigende Änderung der Satzung ist in diesem Fall nicht möglich (BGHZ 123, 15).
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