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  • · Fachbeitrag · Insichgeschäft

    Kann man sich als Erbe selbst vertreten?

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Das OLG Nürnberg hatte sich jüngst mit dem bekannten Problem auseinanderzusetzen, ob eine an den Alleinerben erteilte transmortale Vollmacht auch dann noch wirkt, wenn der Vollmachtnehmer der Alleinerbe ist. Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass die Thematik ‒ in unterschiedlichen Kontexten ‒ immer wieder praxisrelevant ist. Grund genug, diesen Aspekt näher zu beleuchten, zumal hierzu unterschiedliche Auffassungen bestehen. |

    1. Der Fall des OLG Nürnberg

    Der im Jahr 2022 verstorbene Grundstückseigentümer E hatte seiner Ehefrau F eine notariell beurkundete transmortale Generalvollmacht unter Befreiung von § 181 BGB erteilt. F wurde Alleinerbin des E. Im Jahr 2023 schloss F einen notariell beurkundeten Vertrag über die Übertragung eines Nachlassgrundstücks des E an sich selbst. Auf Veräußererseite handelte F unter Vorlage der Vollmacht ausdrücklich für die Erben des verstorbenen E. Zu diesem Zeitpunkt lag noch kein grundbuchtauglicher Nachweis der Erbfolge vor. Das Grundbuchamt hielt die Auflassung für unwirksam, weil die Vollmacht des E an F aufgrund der Alleinerbenstellung der F mit dem Erbfall per Konfusion erloschen sei.

     

    Nach dem OLG Nürnberg (25.3.24, 15 Wx 2176/23, Abruf-Nr. 241657) ist die Übertragung des Eigentums am Nachlassgrundstück durch F als Stellvertreterin der Erben des E an sich selbst als Erwerberin wirksam, §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1, 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Wegen der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB könne F die Auflassung gegenüber sich selbst erklären. Obwohl F die Alleinerbin des E sei, könne sie die transmortale Vollmacht nutzen. Die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde weise dem Grundbuchamt die Erteilung und den Fortbestand der Vollmacht in grundbuchtauglicher Form (§ 29 Abs. 1 GBO) nach. Das OLG Nürnberg schließt sich damit derjenigen Ansicht an, die ein Fortbestehen der Vollmacht im Rechtsverkehr (jedenfalls) nach den Rechtsscheingrundsätzen der §§ 170 ‒ 173 BGB bejaht (siehe unten unter 4. b).