01.05.2005 | Testamentsvollstreckung
Haftung des Testamentsvollstreckers für Prozesskosten nach verlorenem Rechtsstreit
Hatte sich der Testamentsvollstrecker unter Anwendung der von einem gewissenhaften Inhaber eines solchen Amts zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger besonderer beruflicher Qualifikationen – hier: der eines Anwalts – zur Prozessführung entschlossen, ist er zur Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Prozesskosten auch nicht verpflichtet, wenn der Prozess verloren gegangen ist (OLG Karlsruhe 16.7.04, 14 U 87/03, n.v., Abruf-Nr. 051057). |
Sachverhalt
Der beklagte Anwalt ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers. Letzterer hatte die Klägerin und deren Bruder zu Erben eingesetzt. Der Bruder hat seinen Erbteil auf seine Frau übertragen. Mit der Begründung, er habe sich der letztwilligen Verfügungen widersetzt und sei daher nach der testamentarischen Anordnung des Erblassers auf den Pflichtteil gesetzt, hatte der jetzige Beklagte gegen ihn, seine Frau sowie gegen die jetzige Klägerin geklagt. Er hatte die Feststellung beantragt, dass der Bruder nicht (Mit-)Erbe sei und dessen Frau aus dem Erbteilübertragungsvertrag keinerlei vermögensrechtliche Stellung am Nachlass erworben habe. Das LG hat die Klage gegen die Klägerin als unzulässig und bezüglich der übrigen Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Klägerin hat der Beklagte das Urteil akzeptiert. Diese hat ihn aber auf Ersatz der wegen dieses Rechtsstreits zu Lasten des Nachlasses entstandenen Kosten erfolgreich in Anspruch genommen. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte muss die aus dem Nachlass entnommenen Prozesskosten nach § 2219 Abs. 1 BGB nicht zurückzahlen. Denn er hat seine Pflichten als Testamentsvollstrecker nicht dadurch schuldhaft verletzt, dass er auch die Klägerin verklagt hat. Eine Rückzahlungspflicht des Testamentsvollstreckers besteht nicht schon, wenn er einen selbst geführten Prozess verliert. Die Prozesskosten fallen dem Nachlass zur Last, wenn er sich unter Anwendung der von einem gewissenhaften Testamentsvollstrecker zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger besonderer beruflicher Qualifikationen, wie die von Anwälten, zum Prozess entschlossen hat (BGH WM 67, 25).
Es ist vertretbar anzunehmen, dass die Feststellungsklage gegen die Klägerin zulässig war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand der Feststellungsklage sein, falls es für die Rechtsbeziehungen der Parteien bedeutsam ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung hat (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 3 b). Hier war die Klage auf die Klärung eines zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehenden Rechtsverhältnisses gerichtet. Streitig war, ob ihr der Erbteil des Bruders angewachsen ist (§ 2094 BGB) und ob sie Allein- oder Miterbin war. Daher konnte der Beklagte damit rechnen, dass das Gericht gemäß § 139 ZPO auf eine sachgerechte Antragstellung hinwirken werde.
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