Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2007 | Testamentsvollstreckung

    Können Erben trotz angeordneter Testamentsvollstreckung eine Klage erheben?

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
    Zur prozessualen Stellung der Erben beim Rechtsstreit gegen den Testamentsvollstrecker (OLG Koblenz 27.11.06, 6 W 558/06, OLGR 07, 243, Abruf-Nr. 071849).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser wurde u.a. von den beiden Antragstellerinnen beerbt. Die Erben hatten dem Testamentsvollstrecker (Antragsgegner zu 3) eine Nachlassvollmacht erteilt, die nur den Bereich betraf, für den der Antragsgegner zu 3 nicht bereits als Testamentsvollstrecker berufen war. Der Testamentsvollstrecker veräußerte an die Antragsgegner zu 1 und 2 mit notariellem Vertrag die zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteile nebst Grundbesitz. Der Vertrag ist noch nicht vollständig erfüllt. Die Antragstellerinnen begehren PKH für eine Klage gegen die Antragsgegner, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Verfügung des Antragsgegners zu 3 unwirksam ist. Sie behaupten, dass die Geschäftsanteile nebst Grundbesitz nur zu einem Preis von ca. 65 Prozent des wirklichen Werts verkauft werden. Deswegen sind sie der Ansicht, dass eine gemischte Schenkung vorliegt. Das LG hat die PKH wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Die sofortige Beschwerde war erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG ist zu Unrecht von fehlender Bedürftigkeit der Antragstellerinnen ausgegangen. Ihre beabsichtigte Klage hat auch Aussicht auf Erfolg.  

     

    Die Klage ist zulässig. Die Antragstellerinnen sind trotz der angeordneten Testamentsvollstreckung prozessführungsbefugt. Denn eine negative Feststellungsklage, wie sie die Antragstellerinnen erheben wollen, gilt nach ständiger Rechtsprechung aus Sicht des Nachlasses als Passivprozess i.S. des § 2213 BGB und nicht als Aktivprozess i.S. des § 2212 BGB, für den ausschließlich der Testamentsvollstrecker prozessführungsbefugt wäre (vgl. BGH NJW 88, 1390).