01.02.2006 | Testamentsvollstreckung
Löschung des Testamentsvollstreckers im Grundbuch
Problematisch in der praktischen Umsetzung ist regelmäßig die Löschung der Testamentsvollstreckervermerke im Grundbuch. Diese richtet sich nach der Grundbuchordnung (GBO). In Betracht kommen
- Amtslöschung und
- Löschung auf Antrag.
Die Amtslöschung kommt auf Anregung eines Beteiligten bei Gegenstandslosigkeit der Eintragung in Betracht. Ein solcher Fall käme insbesondere bei Beendigung der Testamentsvollstreckung bei Eintritt des verfügten Endtermins in Frage. Im Übrigen ist eine Löschung nur auf Antrag möglich, wenn entweder die Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) oder ein Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) vorliegen.
Ein Unrichtigkeitsnachweis ist grundsätzlich durch Vorlage eines (neuen) Erbscheins zu führen, der keine Anordnung der Testamentsvollstreckung mehr enthält.
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