15.03.2010 | Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstrecker im Erbvertrag: Spätere Auswechslung kann unwirksam sein
von RA Holger Glaser, Nordkirchen
1. Ist der Kläger ein Testamentsvollstrecker, muss das Prozessgericht hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis von Amts wegen prüfen, ob er wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist. In seiner Entscheidung ist es dabei nur gebunden, wenn der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ernannt worden ist. |
2. Wird in einem Erbvertrag die Person des Testamentsvollstreckers festgelegt und ernennt der Erblasser in einem späteren Testamt hierzu eine andere Person, kann darin eine Beeinträchtigung des erbvertraglich Bedachten liegen, insbesondere, wenn er selbst als Testamentsvollstrecker im Erbvertrag vorgesehen war. |
(KG 23.11.09, 8 U 144/09, Abruf-Nr. 100678) |
Sachverhalt
Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um eine weiter im sogenannten „Kronprinz Wilhelm von Preußen-Fall“ (EE 08, 37). Die Beklagte ist die dritte Ehefrau eines Urenkels des letzten Deutschen Kaisers. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann ein Hausgrundstück dessen Herausgabe die Kläger - als Testamentsvollstrecker - verlangen. Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger wirksam zu Testamentsvollstreckern eingesetzt wurden.
Dem Streit liegen zwei Verfügungen von Todes wegen des Erblassers (der 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen) aus 1938 und 1950 zugrunde. 1938 schloss er mit seinem Sohn Louis Ferdinand Prinz von Preußen einen Erbvertrag, in dem dieser als alleiniger Erbe eingesetzt wurde. Gleichzeitig ordnete er Testamentsvollstreckung an und benannte Testamentsvollstrecker und Ersatztestamentsvollstrecker. 1950 errichtete der Erblasser ein Testament, in dem er den Erbvertrag aufrecht erhielt. Jedoch benannte er in Abänderung der Bestimmungen im Erbvertrag andere Testamentsvollstrecker und bevollmächtigte den Präsidenten des Bundesgerichts auf Vorschlag der noch vorhandenen Testamentsvollstrecker, Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen. Die Kläger wurden auf diese Weise vom Präsidenten des BGH ernannt. Das LG hat die Beklagte zur Herausgabe des mit Mitteln des Nachlasses des Erblassers gekauften Hausgrundstücks verurteilt. Auf Ihre Berufung hat das KG das Urteil abgeändert und die Klage zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hatte zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, dass die später im Testament vorgenommene personelle Veränderung der Testamentsvollstrecker unwirksam sei, da - abweichend von der Regelung im Erbvertrag - nicht mehr sichergestellt ist, dass zwei Testamentsvollstrecker Mitglieder des Hauses Preußen sind. Dadurch sei der im Erbvertrag benannte Erbe messbar benachteiligt. Die auf Grundlage des Testaments vom Präsidenten des BGH vorgenommene Ernennung der Kläger zu Ersatztestamentsvollstreckern sei daher unwirksam. Das KG hat sich dem angeschlossen und die Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Kläger abgewiesen.
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