· Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstrecker ist nicht in jedem Fall zur Handelsregisteranmeldung befugt
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Ein Testamentsvollstrecker, dem die Abwicklung des Nachlasses und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben im Rahmen einer Abwicklungsvollstreckung obliegt, ist nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle des oder der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, zum Handelsregister anzumelden (OLG Hamm 7.12.10, I-15 W 636/10, ZEV 11, 200 = NZG 11, 437, Abruf-Nr. 112496). |
Entscheidungsgründe
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Testamentsvollstrecker (TV) im Rahmen der sog. Abwicklungsvollstreckung nach § 2204 BGB nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle des oder der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, zum Handelsregister anzumelden. Grund: Im Fall der Abwicklungsvollstreckung ist der TV nur damit betraut, den Nachlass abzuwickeln und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben zu bewirken. Denn bei der Vererbung der Beteiligung an einer Personengesellschaft (einschließlich derjenigen eines Kommanditisten) geht diese bei Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf den oder - entsprechend geteilt - die Erben über, die nach letztwilliger Verfügung vom Gesellschaftsvertrag zum Nachfolger bestimmt oder geeignet sind (BGHZ 108, 187 = NJW 89, 3152 = FamRZ 89, 1168).
Da sich der Übergang des Kommanditanteils auf die Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge ohne Mitwirkung des TV vollzieht, ist für eine Verwaltung des Kommanditanteils durch ihn kein Raum, sodass seine Befugnis entfällt, die Beteiligung an der Gesellschaft als Teil des Nachlasses unter den Miterben auseinanderzusetzen und bis dahin zu verwalten (KG FamRZ 91, 1109 = NJW-RR 91, 835 = OLGZ 91, 262; OLG München FamRZ 10, 330 = ZEV 09, 475 = ZErb 09, 295 = NJW-RR 10, 15).
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