01.07.2005 | Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung durch Banken
Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen werben (BGH 11.11.04, I ZR 213/01, NJW 05, 969, Abruf-Nr. 050442). |
Sachverhalt
Die Kläger sind Rechtsanwälte. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Bank. Sie wirbt im Internet unter dem Stichwort „Nachlassmanagement“ darum, mit Testamentsvollstreckungen betraut zu werden. Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen das RBerG und haben die Beklagte gerichtlich erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Düsseldorf NJW-RR 02, 566). Dagegen hatte ihre Revision Erfolg.
Entscheidungsgründe
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu. Da ihre Werbung für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers kein Angebot einer Rechtsberatung darstellt, handelte die Beklagte nicht unlauter i.S. des § 3 UWG.
Ob die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers Rechtsberatung i.S. des RBerG darstellt, ist streitig. Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil die Besorgung wirtschaftlicher Belange oft auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH WRP 02, 970).
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