04.08.2008 | Testamentsvollstreckung
Wer kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers anfechten?
Die Entscheidung, durch die ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, kann von einem Miterben, dessen Erbanteil nicht von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung betroffen ist, nicht mit dem beschränkten Ziel der Abänderung der Auswahlentscheidung zur Person angefochten werden (OLG Hamm 22.1.08, 15 W 334/07, OLGR 08, 347, Abruf-Nr. 081943). |
Sachverhalt
Die Erblasserin setzte die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben ein. Der Beteiligte zu 2 sollte nicht befreiter Vorerbe sein. Hinsichtlich der Vorerbschaft ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestimmte Anwalt R als Testamentsvollstrecker. Nach ihrem Tod zeigte R an, dass er das Amt wegen Interessenkollision nicht übernehmen könne. Das AG hat den Beteiligten zu 3 zum Testamentsvollstrecker ernannt. Auf Beschwerde des Beteiligten zu 2 ernannte das LG den Beteiligten zu 4 zum Testamentsvollstrecker. Der Beteiligte zu 1 wendet sich erfolglos gegen die Auswahl des Testamentsvollstreckers.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da der Beteiligte zu 1 keine Beschwerdebefugnis hat. Gemäß § 20 Abs. 1 FGG ist jeder, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt wird, beschwerdeberechtigt. Es muss ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht vorliegen. Ein bloßes rechtliches Interesse an der Abänderung (BayObLG FamRZ 02, 641, 642) oder lediglich ein wirtschaftliches Interesse (OLG Düsseldorf FGPrax 04, 32) reicht nicht aus. Ein Miterbe wird isoliert durch die Auswahlentscheidung nicht in seiner eigenen Rechtsposition betroffen. Denn das Interesse des Miterben, mit einem ihm genehmen Testamentsvollstrecker zur reibungslosen Erbauseinandersetzung zu gelangen, berührt nicht seine Rechtsstellung und ist allenfalls wirtschaftlicher Natur. Der Erbe hat zwar das Recht, für die Befolgung des Willens des Erblassers Sorge zu tragen. Im Verfahren nach § 2200 Abs. 1 BGB geht es im Unterschied zur Ernennung nach § 2197 BGB aber nicht um die Anordnung des Erblassers, sondern die Anordnung unterliegt dem Ermessen des Nachlassgerichts.
Praxishinweis
Reimann (Staudinger/Reimann, Bearb. 03, § 2200, Rn. 16, 18) bejaht auch in diesen Fällen eine Beschwerdeberechtigung. Nach h.M. begründet allein die Miterbenstellung ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung (BGH NJW 61, 1717). Die Erben dürfen die Testamentsvollstreckung überwachen. Sie sind beschwerdeberechtigt, wenn entgegen der Ansicht eines Miterben ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, oder einer Anregung nach § 2200 Abs. 1 BGB, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, nicht entsprochen wird (MüKo/Zimmermann, BGB, 4. Aufl., § 2200, Rn. 14, 15). Dies gilt auch, wenn der Testamentsvollstrecker nur für einen Erbteil eines Miterben tätig werden soll.
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