· Fachbeitrag · Annahme/Ausschlagung
Erbe oder Pflichtteil ‒ Vor- und Nachteile des Wahlrechts nach § 2306 BGB
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| In der Praxis wird der Anwalt von Pflichtteilsberechtigten bisweilen gefragt, ob diese den Pflichtteil ausschlagen sollen. Der Beitrag erläutert, in welchen Fällen eine solche Ausschlagung sinnvoll ist, welche Konsequenzen dies hat und worauf bei der Ausschlagung zu achten ist. |
1. Allgemeines
Nach § 2303 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB setzt das Recht, den Pflichtteil zu verlangen, voraus, dass der Abkömmling des Erblassers (Abs. 1 S. 1) oder dessen Eltern und dessen Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) sind. Derjenige der Pflichtteilsberechtigten, der die Erbschaft selbst und freiwillig ausschlägt, ist deshalb grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt. Auch wenn der durch letztwillige Verfügung zugewiesene Erbteil geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann durch Ausschlagung nicht der „volle“ Pflichtteil verlangt werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber in diesem Fall einen Anspruch auf den Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) und wird wie ein Pflichtteilsberechtigter behandelt.
Von der Grundregel, dass die Ausschlagung den Pflichtteilsanspruch beseitigt, gibt es zwei Ausnahmen:
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