01.01.2006 | Testamentsvollstreckung
Wie kann vorzeitig eine überlange Testamentsvollstreckung beendet werden?
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sollen Nachlass und Erben geschützt werden. Häufig geschieht die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, weil die Erben noch minderjährig sind. Der Beitrag zeigt auf, wie Sie Testamentsvollstreckungen vorzeitig beenden können.
Maßgeblich sind Anordnungen des Erblassers
Die Dauer einer Testamentsvollstreckung richtet sich vorrangig nach den Anordnungen des Erblassers. Angeordnet werden kann
- eine feste Laufzeit,
- ein Endtermin,
- eine auflösende Bedingung und
- eine Koppelung an ein Ereignis.
Die Dauer ist auf maximal 30 Jahre begrenzt, § 2210 BGB. Im Zweifel wird die angeordnete Dauer durch Auslegung ermittelt. Es ist zwischen der Dauer des Testamentsvollstreckersamts und der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden. Endet nur das Testamentsvollstreckersamt, ist zu prüfen, ob das Nachlassgericht einen Nachfolgetestamentsvollstrecker ernennen muss, falls ein solcher nicht bereits durch letztwillige Anordnung bestimmt ist. Bei Erlöschen des Testamentsvollstreckersamts läuft die Testamentsvollstreckung grundsätzlich weiter, es sei denn, der erklärte oder durch Auslegung ermittelte Wille des Erblassers geht dahin, dass damit auch die Testamentsvollstreckung enden soll. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich Ehegatten gegenseitig zu Testamentsvollstreckern einsetzen.
Gesetz sieht verschiedene Beendigungstatbestände vor
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig