· Fachbeitrag · Testierfreiheit
Grenzen der Testierfreiheit aus der Sozialbindung des Eigentums
von Prof. Dr. Menno Aden, Essen
| Das Institut für Mittelstandsforschung, IfM, Bonn, erwartet, dass im Zeitraum von 2010 bis 2014 für knapp 110.000 Familienunternehmen die Nachfolgefrage auftreten wird. Vielfach wird es zur Übertragung im Erbgang, also in der Regel durch Testament des Inhabers kommen. Es stellt sich die Frage nach den Grenzen der Testierfreiheit. |
1. Grundsatz der Testierfreiheit
Der Testator kann grundsätzlich bestimmen, was ihm einfällt, auch Unsinn. Wenn er sein Unternehmen zerschlagen, einem Tierheim usw. etwas vermachen will, um seine Angehörigen zu ärgern, kann ihn niemand daran hindern. Das geltende Recht kennt keine Grenzen. Ausnahme: das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers, § 2303 BGB.
2. Gesetzliche und testamentarische Erbfolge
Die Testierfreiheit stammt aus dem römischen Recht. Die natürliche Form ist das gesetzliche Erbrecht der Kinder oder, wenn diese fehlen, der Blutsverwandten. Die testamentarische Erbfolge ist ein rechtsgeschichtlich späterer Entwicklungsstand. Erst diese ermöglicht die freie Berufung von Erben. Hieraus entwickelten sich weitere Gestaltungsmöglichkeiten für den Erblasser wie Vermächtnisse, Auflagen und Bedingungen. Die Entwicklung der freien Verfügungsbefugnis des Eigentümers durch Testament zeichnet daher die Entwicklung des Menschen zur vollfreien Persönlichkeit im Sinne des heutigen Persönlichkeitsrechts vor.
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