01.10.2006 | Unternehmensnachfolge
Wichtige Regelungspunkte im Unternehmertestament
Befinden sich im Nachlass Unternehmensanteile ergeben sich komplexe Problemfelder. Eine Nachfolgeplanung nur unter erbrechtlichen Gesichtspunkten ist unzureichend und führt häufig ins Chaos. Erforderlich ist vielmehr ein ganzheitlicher Ansatz, der sowohl erbrechtliche, als auch steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche, sowie betriebswirtschaftliche und unternehmensstrategische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt. Die möglichen Regelungsfelder haben wir in EE 06, 145 ff., dargestellt (neue Abonnenten können den Beitrag kostenlos anfordern: Fax: 02596 922-99, kein Fax-Abruf!). Der folgende Beitrag setzt die Erfordernisse anhand eines praktischen Beispiels um.
Beispiel |
Unternehmer U, der zu 60 Prozent als persönlich haftender Gesellschafter an der U & X GbR (freiberufliche Tätigkeit) beteiligt ist, ist im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hat einen Sohn S und eine Tochter T. Beide sind noch minderjährig, so dass eine vorweggenommene Erbfolge zurzeit noch nicht in Betracht gezogen wird. Im Privatvermögen des U befindet sich ein Wohnhaus, das U mit seiner Familie bewohnt. Darüber hinaus hat U privates Geldvermögen von 350.000 EUR auf einem Sparkonto. Wie kann U die notwendigen Belange für den Fall seines plötzlichen Versterbens regeln? |
Verfügt U nicht von Todes wegen, tritt bei seinem Tod gesetzliche Erbfolge ein. Ehefrau F erbt ½ und die beiden Kinder erben je ¼. Gibt es im Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungs- oder Nachfolgeklausel wird die GbR kraft Gesetz aufgelöst, § 727 BGB. Dies ist i.d.R. nicht gewollt. Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel vorsieht, würde es zur Sondererbfolge kommen. Die GbR hätte drei neue Gesellschafter.
Lösung |
U muss seine Nachfolge, soweit nicht eine vorweggenommene Erbfolge in Betracht kommt, im Rahmen eines Unternehmertestaments regeln. Dabei ist darauf zu achten, dass das Betriebsvermögen in einer Hand an einen Erben weitergegeben wird und dem vorgesehenen Betriebsnachfolger der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG zugewiesen wird.
Alternativ kommt das sog. Frankfurter Testament (Felix, KÖSDI 90, 8265) in Betracht. Dabei geht das Gesamtvermögen auf mehrere Erben über, wobei durch Teilungsanordnung einem Erben das Unternehmens- und den anderen das Privatvermögen zugewandt wird. Es werden keine Erbquoten festgelegt, sondern diese sollen sich aus dem Wert der zugewandten Vermögensteile ergeben. Diese Testamentsgestaltung führt jedoch zur komplizierten Nachlassabwicklung. Schwierigkeiten ergeben sich bei der Bewertung. Dieser Testamentstyp ist nur anwendbar, wenn Privatvermögen vorhanden ist. |
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