02.09.2009 | Verjährung
Verjährungsregelungen nach der Reform
Bei der Darstellung der der Regelverjährung unterliegenden Ansprüche in der letzten Ausgabe (EE 09, 135) war auch der Anspruch auf Auseinandersetzung nach § 2042 BGB aufgeführt. Richtig ist, dass dieser Anspruch gem. § 2042 Abs. 2, § 758 BGB unverjährbar ist.
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 152 | ID 129742