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  • 31.07.2009 | Verjährung

    Verjährungsregelungen nach der Reform

    von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz

    Der folgende Beitrag stellt die Neuregelungen zur Verjährung erbrechtlicher Ansprüche in kompakter Form anhand von Beispielen vor.  

     

    I. Änderungen der erbrechtlichen Verjährungsregelungen

    Grundsätzlich gilt: Wir haben heute zwei in der Praxis bedeutsame, unterschiedliche Arten von Verjährung:  

    • Kenntnisabhängige Verjährungen: Hierzu zählt die Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
    • Kenntnisunabhängige Verjährungen: Hierzu zählen die 10- und 30-jährigen Verjährungsfristen (vgl. § 199 Abs. 3 BGB für Schadenersatzansprüche; § 200 für alle sonstigen Ansprüche).

     

    Die Sonderverjährung für familien- und erbrechtliche Ansprüche, die durch das Schuldrechts-Modernisierungs-Gesetz geschaffen bzw. aufrecht erhalten war, hat sich nach Ansicht des Gesetzgebers nicht bewährt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. wird daher aufgehoben. Es gilt fortan die Regelverjährung nach § 195 BGB, also die kenntnisabhängige 3-jährige Verjährung, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in das das Ereignis fällt (§ 199 Abs. 1 BGB).  

     

    1. Ausnahmen von der Regelverjährung (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.)