01.08.2007 | Verjährung
Wann verjähren Auskunftsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker?
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 „Erbrecht“ des bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB i.V. mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (BGH 18.4.07, IV ZR 279/05, n.v., Abruf-Nr. 071865). |
Sachverhalt
Der Beklagte, der Onkel des Klägers, hat die Testamentsvollstreckung über den Erbteil des Klägers bis zu dessen 25. Geburtstag im August 98 ausgeübt. Mit der im April 05 eingegangenen Klage verlangt der Kläger
eine geordnete Abrechnung über die vom Beklagten in der Zeit seit dem Tod seiner Mutter, die als Vorerbin eingesetzt war, getätigten Geschäfte sowie Auskünfte über den Bestand des ihm zustehenden Nachlasses. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren familien- und erbrechtliche Ansprüche in 30 Jahren. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass mit „erbrechtlichen Ansprüchen“ alle Ansprüche gemeint sind, die sich aus dem mit „Erbrecht“ überschriebenen Buch 5 des BGB ergeben. Der BGH hat damit folgenden wichtigen Streit aus der Praxis entschieden:
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