01.10.2007 | Vermächtnis
Auslegung: Erbeinsetzung oder Vermächtnis?
1. Zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn der Erblasser das Grundstück einer Person und das wertmäßig überwiegende Geldvermögen vier anderen Personen vermacht hat und mit dieser Verteilung praktisch über seinen gesamten Nachlass verfügt hat. |
2. Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge bedachter Geschwister, wenn der Erblasser seine zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch lebenden Geschwister und den Sohn einer damals bereits verstorbenen Schwester gleichmäßig bedacht hat. |
(OLG München 21.5.07, 31 Wx 120/06, ZEV 07, 383, Abruf-Nr. 072785) |
Sachverhalt und Praxishinweis
Das OLG hat wichtige Merksätze für die Auslegung letztwilliger Verfügungen hinsichtlich der Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis sowie Erbeinsetzung und Anwachsung aufgestellt. Dem lag folgender Fall zugrunde:
Die Erblasserin hatte vier Schwestern, A (Mutter der Beteiligten zu 4 bis 7), M (Mutter der Beteiligten zu 8 bis 10), die Beteiligte zu 2 (Mutter der Beteiligten zu 1 und 11) sowie E (Mutter des Beteiligten zu 3). E war vorverstorben. A und M sind nach Errichtung des Testaments verstorben. Im Testament verfügte die Erblasserin, dass die Beteiligte zu 1 ihr Haus ohne Ausgleichspflicht erhalten sollte. Ihr Geld hat sie auf ihre Schwestern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Beteiligte zu 3 sollte den gleichen Anteil bekommen wie die Schwestern. Das Nachlassgericht nahm beim Haus einen Wert von ca. 223.000 EUR und beim Geldvermögen ca. 152.716 EUR an. Tatsächlich betrug letzteres jedoch 770.000 EUR. Es erging ein Erbschein, der die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin auswies. Die Beteiligten zu 4 bis 10 beantragten dessen Einziehung und Erteilung eines Erbscheins, nach dem die Erblasserin aufgrund letztwilliger Verfügung von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/4, von den Beteiligten zu 4 bis 7 zu je 1/16 und von den Beteiligten zu 8 bis 10 zu je 1/12 beerbt wurde. Das Nachlassgericht zog den Alleinerbschein ein und kündigte an, den Erbschein antragsgemäß zu erteilen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg, ihre weitere Beschwerde dagegen zum Teil.
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