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  • 01.08.2011 | Vermächtnis

    Beim Grundstücksvermächtnis Entscheidungsgrundlagen schaffen

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Den Vermächtnisnehmer trifft gemäß § 2180 BGB zur unbedingten Übernahme des für ihn testamentarisch bestimmten Vermächtnisses grundsätzlich keine Annahmefrist. Diese zeitliche Bewegungsfreiheit hilft ihm aber wenig beim Immobilienvermächtnis (Grundstücksvermächtnis), wenn er keine konkret bewertungsorientierten Detailkenntnisse und damit keine Entscheidungsalternativen zum Vermächtnisgegenstand hat. Bedeutsam könnte z.B. sein, ob bei der Immobilie erheblicher Sanierungsbedarf besteht oder ob sie kurzfristig am Markt Gewinn bringend verwertbar ist.  

     

    Beispiel

    Gemäß Testament hat die Erblasserin E ihre Alleinerbin A mit einem Grundstücksvermächtnis (Einfamilienhaus) zugunsten des V beschwert, das nach dem Erbfall unverzüglich zu erfüllen ist. Aus der Erinnerung des V handelt es sich um ein sanierungsbedürftiges Gebäude, dessen Qualität und Wert kaum einzustufen ist. V zögert, weil das Verhältnis zu A zuletzt belastet war und ein Informationsaustausch kompliziert sein könnte. V möchte das Gebäude vor seiner Entscheidung erst noch begehen und gegebenenfalls auf seine Kosten bewerten lassen. Er fragt an, wie vorzugehen ist.  

     

    Lösung:  

    Zwischen A und V besteht ein Schuldverhältnis gemäß § 2174 BGB. Dieses wird vom Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB beherrscht. Es kann daher wechselseitig Nebenpflichten auslösen. A könnte gehalten sein, die Besichtigung des Objekts durch V zu dulden. Dem könnte der Einwand entgegengehalten werden, V müsse die Immobilie als Gegenstand eines Stückvermächtnisses gemäß § 2169 Abs. 1 BGB ohne Weiteres auch mit etwaigen Mängeln annehmen oder es ausschlagen. Auch die Besichtigung der Immobilie als Auskunftsrecht ist zugunsten von V schwer zu begründen, da er zur Durchsetzung seiner Interessen nicht unbedingt auf die Begehung der Immobilie angewiesen ist. Zudem würde eine Auseinandersetzung über die Auskunftsfrage Zeit kosten. Im Ergebnis will V aber nur eine weitere Entscheidungsgrundlage für die von ihm geplante Annahme des Vermächtnisses, die auch von A gewünscht ist. Daher liegt es hier im beiderseitigen Interesse, dass A dem Anliegen des V nachkommt. V ist daher zunächst zu empfehlen, mit A Kontakt aufzunehmen und mit dieser einen Besichtigungstermin zu vereinbaren (zur Mitwirkungspflicht des Erben im Hinblick auf die Vermächtniserfüllung vgl. MüKo/Schlichting, BGB, 5. Aufl., § 2174 Rn. 7, 10, 11; Palandt/Weidlich, BGB, 70., Aufl., § 2174 Rn. 3, 4).  

     

    Wenn V die Möglichkeit zur Bewertung der Immobilie durch den Gutachterausschuss erhält, kann er auf der Basis dieser anerkannten Bewertung gleichzeitig gemäß den §§ 15, 16 Nr. 7, § 19 ErbStG die Höhe seiner Erbschaftsteuerschuld bestimmen. Denn das Vermächtnis unterliegt nach § 3 ErbStG, §§ 138 ff. BewG in voller Höhe der Erbschaftsteuer (vgl. Meincke, ERbStG, 15. Aufl., 09, § 3 Rn. 41). Auch die Kenntnis der Steuerschuld kann für ihn eine weitere Entscheidungsgrundlage für oder gegen die Vermächtnisannahme darstellen. Hätte die (sanierungsbedürftige) Immobilie z.B. einen Wert von 80.000 EUR und wäre Steuerklasse III zugrunde zu legen, ergäbe sich nach einem Freibetrag von 20.000 EUR gemäß § 16 ErbStG für A eine Steuerlast von 30 % auf 60.000 EUR, also von 18.000 EUR. Diese wirtschaftliche Seite des Vermächtnisses könnte A unter Umständen dazu bewegen, das Vermächtnis auszuschlagen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 142 | ID 147494