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  • 01.01.2006 | Vermächtnis

    Die Abweichungsklausel als Steuersparmodell

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht, Alsfeld

    Bei der Testamentsgestaltung ist nicht auszuschließen, dass sich negative Folgen einstellen. Dies kann z.B. auf Änderungen im Erbschaftsteuerrecht beruhen, die nicht rechtzeitig berücksichtigt werden konnten. Räumt der Erblasser daher den Erben oder Dritten Abänderungsmöglichkeiten zur steuergünstigen Umgestaltung ein, stellen sich folgende vier Fragen, die der Beitrag beantwortet:  

     

    • Ist die Einräumung eines Abweichungsrechts zivilrechtlich wirksam?
    • Innerhalb welcher Fristen ist das Abweichungsrecht auszuüben?
    • Erfolgt eine Anerkennung durch das Nachlassgericht?
    • Erfolgt eine steuerrechtliche Anerkennung?

     

    Erblasser muss die Erben selbst bestimmen

    Eine Abweichungsklausel, die es den Erben oder Dritten einräumt, die Auswahl der Erben oder die Höhe der Erbquoten nachträglich zu ändern, ist unwirksam, § 2065 Abs. 2 BGB. Die Erbeinsetzung muss auf der höchstpersönlichen Willensentscheidung des Erblassers beruhen. Die Erben dürfen dem Erblasser diese Entscheidung nicht abnehmen. Das Verbot kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Erbeinsetzung unter die auflösende Bedingung einer anderweitigen Regelung durch die Erben gestellt wird, § 2065 Abs. 1 BGB. Zwar können Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich bedingt getroffen werden, §§ 2074, 2075 BGB. Dabei können auch Ereignisse zur Bedingung gemacht werden, deren Eintritt vom Willen eines Bedachten oder eines Dritten abhängen. Solche Potestativbedingungen dürfen jedoch nicht auf eine nach § 2065 Abs. 1 BGB unzulässige Vertretung im Willen hinauslaufen (MüKo/Leipold, BGB, 4. Aufl. § 2065 BGB Rn. 10 m.w.N.).  

     

    Die einzige Möglichkeit, die Erbeinsetzung flexibel zu gestalten, ist, die Erben anhand abstrakter Kriterien zu bestimmen und deren konkrete Bestimmung einem Dritten zu überlassen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Wirksamkeit einer solchen Erbeinsetzung an folgende Kriterien geknüpft (BGHZ 15, 199, 203). Der Erblasser muss  

    • einen bestimmungsberechtigten Dritten benennen;
    • einen bestimmten eng begrenzten Personenkreis bezeichnen, aus dem der oder die Erben ausgewählt werden sollen;
    • die Auswahlkriterien so eindeutig festlegen, dass es jedem mit entsprechender Sachkunde Ausgestatteten möglich ist, den oder die Bedachten auf Grund dieser Kriterien zu bestimmen, ohne dass das eigene Ermessen dieser Person dabei (mit-)bestimmend ist.