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  • 15.03.2010 | Vermächtnis

    Gestaltungschancen durch Legate

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Im Gegensatz zur Erbeinsetzung als Gesamtzuwendung vermittelt das Vermächtnis dem Erblasser die Möglichkeit, sein Vermögen flexibel aufzuteilen. Der folgende Beitrag konzentriert sich auf einige Besonderheiten des Anwendungsbereichs des Vermächtnisses, auf Grundfälle zur Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung sowie Änderungen, die sich durch das neue Erb- und Verjährungsrecht ergeben haben.  

     

    Anwendungsbereich

    Das Vermächtnis ist gemäß §§ 1939, 2147, 2174 BGB Einzelzuwendung durch notwendige letztwillige Verfügung, die in der Regel gegen den Erben durchzusetzen ist. Die Grundnorm für das Vermächtnis und seinen wirtschaftlichen Anwendungsbereich ist § 1939 BGB. Der Vermögensvorteil ist hier nicht definiert, sondern wurde von der Rechtsprechung bestimmt. Danach kann schon als Gegenstand eines Hauptvermächtnisses alles vorgesehen werden, was Inhalt der Leistungspflicht eines Schuldners gemäß § 241 BGB vereinbarungsfähig ist (BGHZ 148, 187, 190).  

     

    Mittelbare und unmittelbare Vermögensvorteile können durch das Vermächtnis zugunsten eines bestimmten Begünstigten festgelegt werden. Leistung i.S. des § 241 BGB kann ein Tun oder auch ein Unterlassen sein (BGH a.a.O.; umfassend Scherer/Schlitt Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht, 3. Aufl., S. 270 ff.). Die folgenden Beispiele zeigen auf, wie sich bei den verschiedenen Vermächtnistypen deren beabsichtigter Vermögensvorteil zugunsten des Bedachten widerspiegelt:  

     

    Geldvermächtnis