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  • 06.07.2009 | Vermächtnis

    Kein Kürzungsrecht ohne Pflichtteilsbelastung

    von RA Berthold von Braunbehrens, FA für Steuerrecht, München

    Im Innenverhältnis kann der Erbe den Vermächtnisnehmer nach § 2318 BGB anteilig zur Tragung der Pflichtteilslast heranziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erbe wegen der objektiven Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wirtschaftlich nicht belastet wird. Unmaßgeblich ist, ob der Erbe die Verjährungseinrede gegen den Pflichtteilsanspruch erhoben hat (OLG München 5.5.08, 21 U 5663/07, n.v., Abruf-Nr. 092016).

     

    Sachverhalt

    Die Witwe W vermachte ihrer Nachbarin N testamentarisch die ihr gehörende Doppelhaushälfte. Mit einem früheren Testament hatte sie ihre drei Kinder A, B und C als Erben zu je ein Drittel und den Enkel T als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Nach dem Tod der W schlägt C das Erbe aus, A und B hingegen nehmen die Erbschaft an. N verklagt A, B und T auf Vermächtniserfüllung. Während des Verfahrens vor dem LG lief die dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs von C ab. Konkrete Tatsachen zur Hemmung der Verjährung wurden von A, B und T in erster Instanz nicht vorgetragen. Das LG verurteilte A, B und T zur Vermächtniserfüllung, allerdings nur Zug um Zug gegen einen Kürzungsbetrag von 120.000 EUR (Beteiligung der N an der Pflichtteilslast des C). Nach Ansicht des LG hätte die N nicht nur vortragen müssen, dass die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch des C abgelaufen ist, sondern darüber hinaus darlegen und beweisen müssen, dass die Verjährung nicht gehemmt worden ist. Im Berufungsverfahren verkünden A, B und T dem C den Streit. C trägt vor, mit A, B und T sei vereinbart gewesen, bzgl. der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Ausgang des Rechtsstreits in erster Instanz abzuwarten. Das OLG hat A, B und T uneingeschränkt verurteilt.  

     

    Praxishinweis

    V konnte zulässigerweise A, B und T verklagen. Dem Vermächtnisnehmer stehen nach § 2213 BGB drei Klagemöglichkeiten offen, nämlich gegen:  

    • den Testamentsvollstrecker (Abs. 1 S. 1)
    • den/die Erben (Abs. 1 S. 1) und
    • Erben und Testamentsvollstrecker (Abs. 1 S. 1, Abs. 3).

     

    Die Klage gegen den Testamentsvollstrecker ist nötig, um in den Nachlass vollstrecken zu können (§ 748 ZPO). Ferner ist wegen der Verfügungsbeschränkung bei Grundstücken, eine Auflassungserklärung des Testamentsvollstreckers oder dessen Zustimmung zur Erklärung der Erben nötig (§ 2211 BGB). Daneben ist es zulässig und zweckmäßig, auch die Erben zu verklagen, da nur aus einem Urteil gegen sie in ihr Eigenvermögen vollstreckt werden kann. Dies kann erforderlich werden, wenn der Erfüllungsanspruch in einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung übergeht.