· Fachbeitrag · Pflichtteilslast bei Vermächtnissen
In diesen Fällen kann der Erbe Vermächtnisse kürzen
von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz
| Der Erbe ist im Verhältnis zum Pflichtteilsgläubiger alleiniger Schuldner des Pflichtteilsanspruchs. Ist er mit einem Vermächtnis belastet, kann er die Pflichtteilslast aber teilweise auf den Vermächtnisnehmer abwälzen, indem er das Vermächtnis kürzt. Dazu im Einzelnen: |
1. Verhältnismäßige Teilung: Erbe ‒ Vermächtnisnehmer
Bei Miterben geht das Gesetz davon aus, dass diese erst die Nachlassverbindlichkeiten und damit auch die Pflichtteilsansprüche berichtigen und dann den Rest im Verhältnis ihrer Erbteile aufteilen, § 2047 Abs. 1 BGB. Gibt es neben den Erben auch Vermächtnisnehmer, müssen auch diese die Pflichtteilslast anteilig im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlass tragen, § 2318 Abs. 1 BGB. Das Gesetz regelt das so, dass die Miterben dem Vermächtnisnehmer gegenüber ‒ also nach außen einem Nachlassgläubiger gegenüber ‒ die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern können. Leistet der Erbe aber in Unkenntnis an den Vermächtnisnehmer, kann er den Betrag nach § 813 BGB wegen der dauernden Einrede zurückfordern (Staudinger/Otte, BGB, 2015, § 2318 Rn. 4).
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Der Nachlass beträgt 60.000 EUR. Alleinerbin ist A, die Nichte des verwitweten Erblassers E. Das einzige Kind des E, der Sohn S ist enterbt. Dessen Pflichtteil beträgt 30.000 EUR, § 2303 Abs. 1 BGB. Der Freund F des E ist mit einem Vermächtnis von 20.000 EUR bedacht. Welchen Betrag muss A an S und F zahlen? |
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