04.11.2008 | Vermächtnis
Zuwendung eines Vermächtnisses
unter einer Bedingung
von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
1. Macht der Erblasser den Anfall des zugewendeten Vermächtnisses im Sinne einer Gegenleistung (Belohnung) davon abhängig, dass der Bedachte innerhalb einer bestimmten Frist einen vom Erblasser angestrebten Erfolg herbeigeführt hat, spricht dies für eine Vermächtnisanordnung unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1, § 2177 BGB). |
2. Wird dem Bedachten eines auflösend bedingten Vermächtnisses mit Belohnungscharakter die mit der Bedingung bezweckte Leistung – wegen anderweitiger Zweckerreichung – bereits vor dem Erbfall unmöglich, ist auch die Anordnung selbst unwirksam (bzw. als wirkungslos anzusehen), wenn sich hinreichend zuverlässig feststellen lässt, dass eine Zuwendung ohne das durch die Bedingung vorgegebene – persönliche – Leistungsverhalten des Bedachten vom Erblasser keinesfalls gewollt war. |
(OLG Bamberg 17.12.07, 4 U 33/07, ZEV 08, 389, Abruf Nr. 083185) |
Sachverhalt
Der Kläger beansprucht vom Beklagten Zahlung aufgrund einer testamentarischen Zuwendung. Der Erblasser hatte ein Testament mit auszugsweise folgendem Wortlaut errichtet: „Es erben: Herr M das Haus L-Straße und das R-Grundstück ... Das Geld in B, J (er hat Bankvollmacht) mit der Bedingung, mein Skript als Buch innerhalb von drei Jahren herauszugeben, sonst fällt das Geld ebenfalls an M. ...“ Beide Parteien waren mit dem Erblasser befreundet. Der Erblasser hatte vergeblich versucht, einen Verleger für sein Skript zu finden. Im Jahr 2000 gab er es unter einem Pseudonym heraus. Das OLG hat im Nachlassverfahren entschieden, dass dem Beklagten ein Erbschein als Alleinerbe zu erteilen sei. Die Zuwendung an den Kläger stufte es als Vermächtnis ein. Darauf stützt sich der Kläger, der der Ansicht ist, dass die Herausgabe des Skripts eine auflösende Bedingung für die Zuwendung darstelle, die dadurch unmöglich geworden sei, dass der Erblasser es noch vor dem Erbfall veröffentlicht habe. Nur die Bedingung, nicht aber die Zuwendung sei daher wirkungslos. Seine Klage und Berufung blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Erblasser hat sein Vermächtnis zugunsten des Klägers an die Bedingung einer bestimmten (Gegen-)Leistung geknüpft, die der Kläger nicht erbracht hat und die er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr erbringen konnte. Bei der Bedingung handelt es sich um eine solche im Rechtssinne (§ 158 BGB), nicht nur um ein Motiv des Erblassers für eine Zuwendung an den Kläger. Von der Bedingung unterscheidet sich die bloße Mitteilung eines Beweggrundes (Motivs) dadurch, dass dem Inhalt der Erklärung keine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Vorliegen oder Eintritt des motivierenden Umstands und der Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts bestehen soll (MüKo/Leipold, BGB, 4. Aufl., § 2074 Rn. 7). Für die Auslegung des Klägers besteht schon nach dem Wortlaut der Anordnung kein Raum. Nach dem Ausspruch der Zuwendung folgt die Wunschvorstellung, die durch die Formulierung „mit der Bedingung“ eingeleitet wird. Im allgemeinen Sprachgebrauch soll damit eine unmittelbare Verknüpfung des motivierenden Umstands (hier: Herausgabe des Skripts) und der angestrebten Maßnahme (hier: Zuwendung eines Geldbetrags) ausgedrückt werden.
Unmittelbar an die Bedingung schließt sich eine Bestimmung an, die mit dem Wort „sonst“ – hier gemeint als „andernfalls“ – beginnt. Diese ersetzt den Kläger durch einen anderen Zuwendungsempfänger, betrifft also eine ersatzweise Regelung. Die drei Halbsätze weisen den typischen Aufbau eines zweistufigen Konditionalsatzes auf, der dem gedanklichen Schema folgt: „Wenn das (Bedingung), dann dieses (Zuwendung), andernfalls („sonst“ = Bedingungsausfall) jenes (= Zuwendung an den Beklagten).
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