01.06.2005 | Vermögensplanung
Steuerliche Gestaltung mit Lebensversicherungen
Die Lebensversicherung führt in Todesfällen oft zu hohen Auszahlungsbeträgen, die bei der Erbschaftsteuer voll erfasst werden. Ist der Vertrag zu Lebzeiten fällig, ist der Begünstigte aus Nachfolgegesichtspunkten nicht stets optimal eingesetzt. Der Beitrag zeigt, wie Policen steuerlich vorteilhaft abgeschlossen oder übertragen werden (zum gestaltenden Einsatz von Lebensversicherungen im Erbfall Siebert, EE 04, 175).
Steuerliche Ausgangslage
Eine Lebensversicherung kann bis zu ihrer Fälligkeit durch formlose Anzeige gegenüber der Gesellschaft verschenkt werden. Dies eröffnet steuerlich günstige Regeln. Denn gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 BewG sind nur zwei Drittel der eingezahlten Prämien oder alternativ der Rückkaufswert maßgebend, meist nur ein Bruchteil des späteren Auszahlungsbetrags.
Beispiel: Steuerfreier Anteil bei Lebensversicherungen | |||||||||||||||
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Für die Zeit zwischen Schenkung und Fälligkeit der Police sieht das Gesetz keine Mindestfrist vor. Notwendig ist aber die Abtretung aller Ansprüche aus dem Vertrag. Wird lediglich das Bezugsrecht übertragen, ist erst die spätere Auszahlung in voller Höhe steuerpflichtig.
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