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  • 01.06.2005 | Vermögensplanung

    Steuerliche Gestaltung mit Lebensversicherungen

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die Lebensversicherung führt in Todesfällen oft zu hohen Auszahlungsbeträgen, die bei der Erbschaftsteuer voll erfasst werden. Ist der Vertrag zu Lebzeiten fällig, ist der Begünstigte aus Nachfolgegesichtspunkten nicht stets optimal eingesetzt. Der Beitrag zeigt, wie Policen steuerlich vorteilhaft abgeschlossen oder übertragen werden (zum gestaltenden Einsatz von Lebensversicherungen im Erbfall Siebert, EE 04, 175).  

     

    Steuerliche Ausgangslage

    Eine Lebensversicherung kann bis zu ihrer Fälligkeit durch formlose Anzeige gegenüber der Gesellschaft verschenkt werden. Dies eröffnet steuerlich günstige Regeln. Denn gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 BewG sind nur zwei Drittel der eingezahlten Prämien oder alternativ der Rückkaufswert maßgebend, meist nur ein Bruchteil des späteren Auszahlungsbetrags.  

     

    Beispiel: Steuerfreier Anteil bei Lebensversicherungen

    Laufzeit  

    20 Jahre  

    30 Jahre  

    Auszahlungsbetrag  

    82.200 EUR  

    162.700 EUR  

    geleistete Beiträge  

    48.000 EUR  

    72.000 EUR  

    zwei Drittel davon, § 12 Abs. 4 BewG 

    32.000 EUR  

    48.000 EUR  

    Schenkungsteuer freier Teil  

    50.200 EUR  

    114.700 EUR  

     

     

    Für die Zeit zwischen Schenkung und Fälligkeit der Police sieht das Gesetz keine Mindestfrist vor. Notwendig ist aber die Abtretung aller Ansprüche aus dem Vertrag. Wird lediglich das Bezugsrecht übertragen, ist erst die spätere Auszahlung in voller Höhe steuerpflichtig.