01.06.2007 | Vor- und Nacherbfolge
Einsatz einer Person zum Nacherben und zugleich als Vermächtnisnehmer
1. Setzt ein Erblasser eine Person zum einen als Nacherben, zum anderen als Vermächtnisnehmer ein, so ist das Vermächtnis grundsätzlich nach dem Erbfall vom Vorerben zu erfüllen. Bemisst sich das Vermächtnis anteilmäßig nach dem Vermögen des Erblassers, ist für die Berechnung des Vermächtnisses auch der Wert der Immobilien, die zum Nachlass gehören heranzuziehen. |
2. Die Erbschaftsteuer ist Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB. |
(OLG Naumburg 20.10.06, 10 U 33/06, n.v., Abruf-Nr. 071624) |
Sachverhalt
Die Klägerin macht Ansprüche aus zwei Vermächtnissen geltend, die der Erblasser zu ihren Gunsten und zugunsten seiner Ehefrau ausgesprochen hat. Im Testament setzte dieser die Beklagte zu 1, seine Lebensgefährtin, zur nicht befreiten Vorerbin und die Klägerin, seine Tochter, zur Nacherbin ein. Der Klägerin sowie seiner Ehefrau setzte der Erblasser ein Vermächtnis von 1/4 seines Vermögens aus. Zudem ordnete er Testamentsvollstreckung an. Nachdem ein Testamentsvollstrecker bereits ein Nachlassverzeichnis erstellt hatte, wurde der Beklagte zu 2 zum Testamentsvollstrecker bestellt. Zum Nachlass gehört eine Eigentumswohnung. Der Beklagte zu 2 zahlte u.a. aus dem Nachlass einen Betrag an die Beklagte zu 1 sowie jeweils einen Betrag an die Klägerin und die Ehefrau des Erblasser. Erbschaftsteuer wurde aus dem Nachlass gezahlt. Die Ehefrau des Erblassers trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 an die Klägerin ab. Letztere war der Ansicht, von den Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Ehefrau des Erblasser einen Betrag in Höhe von zweimal 1/4 des gesamten Nachlasswertes beanspruchen zu können. Dieser errechne sich aus dem Grundsstückswert des Grundstücks, dem Bankguthaben und dem Wert der Eigentumswohnung, abzüglich Verbindlichkeiten und der erhaltenen Beträge. Das LG gab der Klage nicht vollumfänglich statt, da die Erbschaftsteuer ebenfalls abzusetzen sei. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zu 1 und der Anschlussberufung der Klägerin blieben jeweils ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 1 ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung aus den Vermächtnisanordnungen des Erblassers gemäß §§ 2174, 398 BGB. Fraglich ist nur, auf welchen Vermögensbegriff sich die Vermächtnisanteile beziehen. Die im Testament enthaltene Vor- und eine Nacherbfolge zugunsten der Klägerin führt dazu, dass ein Teil der Nachlassmasse nach dem Tod des Erblassers nicht zur freien Verfügung der Vorerbin steht. Zu klären ist, ob dessen Wille darauf gerichtet war, der Klägerin schon nach seinem Tod einen kapitalisierten Anteil auch von 1/4 seiner Immobilienwerte und nach dem Tod der Beklagten zu 1 zusätzlich den gesamten Substanzwert zukommen zu lassen.
Der Wortlaut des Testaments lässt den Schluss darauf zu, dass diese Rechtsfolge dem Willen des Erblassers entspricht. Es kann auch nicht im Wege der Auslegung ermittelt werden, dass der Vermächtnisanteil der Klägerin ohne Berücksichtigung des Werts der Eigentumswohnung errechnet werden könnte. Eine mehrdeutige letztwillige Verfügung ist nach § 2084 BGB auszulegen (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2147 Rn. 1). Der Erblasser war hier bei der Testamentserrichtung anwaltlich beraten. Einem Anwalt ist bekannt, was unter den Begriffen Vermögen, Vorerbe, Nacherbe und Vermächtnis zu verstehen ist. Ungeachtet dessen dürfte allgemein bekannt sein, dass unter dem Begriff Vermögen nicht nur das finanzielle Vermögen einer Person, sondern auch die in seinem Eigentum stehenden Sachwerte in Form von Immobilien und Mobilien zu fassen sind. Dessen war sich offenbar auch der Erblasser bewusst, denn auf Seite 2 des Testamentes bestimmte er die Beklagte zu 1 zur alleinigen Erbin seines Vermögens. Sein Wille ging dahin, seiner Lebensgefährtin die Hälfte und der Klägerin und seiner Ehefrau jeweils 1/4 seines Vermögens zukommen zu lassen, und zwar unmittelbar nach seinem Tod und nicht erst mit Eintritt der Nacherbschaft der Klägerin.
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