03.05.2011 | Vor- und Nacherbschaft
Besteuerung des Letzterwerbs bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht Magdeburg
1. Überträgt ein Vorerbe mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft Vermögen auf den Nacherben, handelt es sich auch dann um einen gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb des Nacherben vom Vorerben zusammenzurechnenden Erwerb vom Vorerben, wenn der Nacherbe nach § 7 Abs. 2 S. 1 ErbStG beantragt, der Versteuerung der Vermögensübertragung sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen. |
2. Bei der Versteuerung des späteren Erwerbs des Nacherben vom Vorerben ist in diesem Fall § 7 Abs. 2 S. 2 i.V. mit § 6 Abs. 2 S. 3 bis 5 ErbStG entsprechend anzuwenden. |
(BFH 3.11.10, II R 65/09, ZEV 11, 95, Abruf-Nr. 110230). |
Sachverhalt
Der verstorbene Großvater (G) des Klägers und Revisionsbeklagten setzte seine Töchter, darunter die Mutter des Klägers, die ebenfalls vorverstorben ist, als Vorerbinnen zu gleichen Teilen ein. Als Nacherben bestimmte er die Abkömmlinge der Vorerbinnen. Die Nacherbfolgen sollten jeweils mit dem Tod der Vorerben eintreten. Eine der Vorerbinnen (V), die kinderlos war, übertrug 2003 ihren Anteil am Nachlass des G im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Kläger. Das beklagte FA setzte die Schenkungsteuer dafür gem. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in der vor dem Jahr 09 geltenden Fassung auf 6.952 EUR fest und folgte dabei dem gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 ErbStG gestellten Antrag des Klägers, der Versteuerung sein Verhältnis zu G zugrunde zu legen. V verstarb 2004. Sie wurde u.a. vom Kläger beerbt. Das FA setzte die Erbschaftsteuer gegenüber diesem fest. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, sein Antrag, der Besteuerung des Erwerbs von 2003 sein Verhältnis zu G zugrunde zu legen, müsse auch im Rahmen der Steuerberechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG berücksichtigt werden. Das FG gab der Klage statt. Die vom FA eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Übertragung des Anteils der V am Nachlass des G auf den Kläger sei aufgrund des vom Kläger gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 ErbStG gestellten Antrags, der Versteuerung sein Verhältnis zu G zugrunde zu legen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Erbschaftsteuer nicht als Vorerwerb gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG zu berücksichtigen.
Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. § 14 Abs. 1 ErbStG ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbstständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen. Weder werden die früheren Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb zusammengefasst noch werden die einzelnen Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu einem einheitlichen Erwerb verbunden. Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (BFH ZEV 05, 405 = BStBl II 05, 728).
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