01.12.2006 | Vor- und Nacherbschaft
Verfügungen eines Vorerben über Grundstücke
Gehört zu einem Nachlass ein gesamthänderischer Anteil an einem Grundstück und hat der Erblasser Vor- und Nacherbschaft angeordnet, wird der gesamthänderische Grundstücksanteil nicht von der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB erfasst, und es wird kein Nacherbenvermerk im Grundbuch (§ 51 GBO) eingetragen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Vorerben bereits der oder die anderen Anteil(e) an demselben Grundstück gehört/gehören oder der oder die weiteren Grundstücksanteil(e) in dritter Hand ist/sind (OLG Stuttgart 14.9.06, 8 W 193/06, n.v., Abruf-Nr. 063396). |
Sachverhalt
Die Antragsteller (AS 1 und AS 2) sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft und Miteigentümer eines Grundstücks. Eine weitere Miterbin (PS) ist verstorben und aufgrund Erbvertrags von ihrem Ehemann (KS) als alleinigem Vorerben beerbt. Nacherbin war die Tochter der Ehefrau (KE). Der Vorerbe beantragte Grundbuchberichtigung, worauf das Grundbuchamt (GBA) die Eintragung eines Nacherbenvermerks vornahm, gegen den sich AS 1 und AS 2 wenden. Das GBA lehnte mit Beschluss die Löschung des Nacherbenvermerks ab, half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem LG zur Entscheidung vor. Das LG wies die Beschwerde von AS 1 und AS 2 zurück. Dagegen haben diese weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eintrag kann nicht auf § 2113 BGB und § 51 GBO gestützt werden. Gegenstand des Nacherbenvermerks ist nicht ein Grundstück, sondern nur ein zum Nachlass gehörender Anteil daran. Das Grundstück steht im Gesamthandseigentum mehrerer Erben, von denen einer die Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat. Für den zum Nachlass gehörenden, nur gesamthänderischen Anteil am Grundstück ist aber § 2113 BGB und damit auch § 51 GBO nicht unmittelbar anwendbar (BGH WM 76, 478; BGH NJW 78, 698).
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