01.01.2007 | Vorsorgevollmacht
Auskunftsansprüche nach Vollmachtswiderruf
Widerruft der Vollmachtgeber einer Vorsorgevollmacht diese und verlangt Auskunft über die vom Bevollmächtigten getätigten Rechtsgeschäfte, kann dies angesichts des Zeitablaufs zu Problemen führen. Der folgende Beitrag erläutert anhand eines praktischen Falls, den das AG Ebersberg (2.11.06, 2 C 657/06, n.v., Abruf-Nr. 063606) entschieden hat, ob eine solche Auskunftspflicht des Bevollmächtigten besteht.
Der Fall des AG Ebersberg (2.11.06, 2 C 657/06) |
Die Klägerin hatte den beiden Beklagten zu 1 und 2 (ihrem Stiefsohn und dessen Ehefrau) eine notarielle Vorsorgevollmacht zur Vertretung in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt. In der Folgezeit erledigte der Beklagte zu 1 für die Klägerin deren schriftliche Korrespondenz und tätigte aufgrund der Vollmacht Überweisungen von deren Bankkonten. Nachdem der Beklagte zu 1 sich über mehrere Jahre in dieser Weise um die Angelegenheiten der Klägerin gekümmert hatte, widerrief diese nach 3 ½ Jahren ohne Angabe von Gründen die den beiden Beklagten erteilten Vollmachten. Sie forderte die Beklagten auf, Auskunft darüber zu erteilen, welche Rechtsgeschäfte diese in der Vergangenheit aufgrund der Vollmacht getätigt hatten und diese im Einzelnen zu belegen. Die Beklagten lehnten aufgrund des langen Zeitablaufs eine pauschale Auskunftserteilung für den gesamten Vergangenheitszeitraum ab, waren jedoch bereit, zu etwaigen konkreten Fragen der Klägerin Stellung zu nehmen. Die Klägerin hingegen bestand auf einer allgemeinen Auskunft. Zu Recht? |
Nach Ansicht des Gerichts besteht für die Vergangenheit kein pauschaler Auskunftsanspruch, wenn im Zuge des Umgangs mit der Vollmacht durch die Bevollmächtigten in der Vergangenheit keine Rechenschaft oder Auskunft verlangt worden war. Bei einer solchen Sachlage müssten zur Rechtfertigung eines pauschalen Auskunftsverlangens für den zurückliegenden Zeitraum begründete Anhaltspunkte bestehen, dass die Vollmachtnehmer mit der Vollmacht in unlauterer Art und Weise umgegangen sein sollten. Dazu war von der Klägerin nichts vorgetragen
Die Entscheidung des Gerichts ist zu begrüßen. Dazu im Einzelnen:
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