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  • 01.09.2010 | Vorsorgevollmacht

    Das sollten Sie bei Errichtung einer Vorsorgevollmacht wissen

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Der folgende Beitrag informiert über das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, die Betreuungsverfügung, das Vorsorgeregister, die Erstellung durch Anwalt oder Notar, die Kosten sowie die aktuelle Rechtsprechung.  

    Innenverhältnis

    Auf der Ebene des Grundverhältnisses erfolgen besondere Absprachen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Gegenstand von Absprachen können sein:  

     

    • Vergütung des Bevollmächtigten,
    • Rangfolge bei Einsetzung gleichberechtigter Bevollmächtigter im Außenverhältnis sowie
    • sonstige Abreden zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Vollmachtgebers.

     

    Praxishinweis

    Fraglich kann sein, ob diese Abreden in die Vollmacht aufgenommen werden oder ob sie in einer gesonderten Urkunde aufgenommen werden. Für eine separate Regelung spricht, dass Gegenstand solcher Abreden besondere Interna sind, die für Dritte weder bestimmt noch bedeutsam sind.  

     

    Betreuungsverfügung: Unentbehrlicher Baustein in der Vollmacht

    Durch die Betreuungsverfügung soll das Ziel des Vollmachtgebers erreicht werden, eine von ihm nicht gewünschte (gerichtlich angeordnete) Betreuung sicher auszuschließen. Hier könnte wie folgt formuliert werden: