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  • 30.07.2010 | Vorsorgevollmacht

    Gestaltungsbausteine der Vorsorgevollmacht

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Die Vorsorgevollmacht als Ermächtigung einer Vertrauensperson, bei Geschäftsunfähigkeit für den Vollmachtgeber verbindlich tätig zu werden, hat wirtschaftliche, soziale, fiskalische und rechtliche Aspekte. Der Bevollmächtigte muss wissen, in welchen Lebensbereichen er tätig sein soll, damit er seine Verantwortlichkeiten abschätzen kann. Der Vollmachtgeber strebt eine verlässliche Vorsorge an. Daher besteht auf beiden Seiten das Interesse, den Einsatz der Vorsorgevollmacht rechtzeitig und rechtssicher vorzubereiten. Der Beitrag dient insoweit als Arbeitshilfe.  

    Rechtsgrundlage und Stellenwert der Vorsorgevollmacht

    Ziel der Vorsorgevollmacht ist, eine staatliche Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB zu vermeiden. Die Voraussetzungen der vom Betreuungsgericht anzuordnenden Betreuung für einen Volljährigen regelt § 1896 f. BGB. Erforderlich ist der Betreuungsbedarf. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt für ihren Anwendungsbereich den Betreuungsbedarf und demzufolge eine Betreuung (Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1896 Rn. 9).  

    Formalien - Formbedarf - Beweisfunktion

    Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formfrei, also mündlich, erteilt werden, § 167 BGB. Allein zum Nachweis der Bevollmächtigung im Rechtsverkehr gegenüber Dritten ist jedoch eine schriftliche Vollmacht geboten. In folgenden Fällen sind für eine wirksame Bevollmächtigung (Form-)Vorschriften ohnehin zusätzlich zu beachten:  

     

    Übersicht: (Form-)Vorschriften für die Bevollmächtigung
    • § 1904 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 BGB: schriftliche Einwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen;
    • § 1904 Abs. 4, 5 BGB: Ermächtigung für Maßnahmen gemäß Patientenverfügung;
    • § 1906 Abs. 4, 5 BGB: schriftliche Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen;
    • § 1945 Abs. 3 BGB: Notarielle Beglaubigung bei Ausschlagung der Erbschaft;
    • § 492 BGB: Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags praktisch nur mit beurkundeter Vollmacht (Müller/Renner, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, 08, S. 197);
    • § 29 GBO: Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt/Grundstücksgeschäfte.
     

    Bei der Personensorge (Gesundheits- und Unterbringungsmaßnahmen) schreiben §§ 1904,1906 BGB vor, dass der Vollmachtgeber schriftlich angeben muss, zu welchen Maßnahmen der Bevollmächtigte berechtigt sein soll (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1904 Rn. 26; § 1906 Rn. 41).  

    Gestaltungsbausteine