· Fachbeitrag · Ehevertrag
Beim Erb- und Pflichtteilsverzicht an „Infektionsrisiken“ denken
von VRiOLG i.R. und RA Dieter Büte, Bad Bodenteich/Hamburg
| Leben die Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrags getrennt und soll keine oder nur eine der Höhe nach begrenzte Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt getroffen werden, wird der Ehevertrag häufig mit einem gegenseitigen Pflichtteilsverzicht der Ehegatten verknüpft, § 2346 Abs. 2 BGB. Dabei gilt es, einiges zu beachten. |
1. Keimzelle der Nichtigkeit des Vertrags
Jeder Ehegatte kann vor der Scheidung der Ehe frei, z. B. zugunsten der gemeinsamen Kinder, über sein Vermögen letztwillig verfügen. Leben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen getrennt, ist fraglich, ob der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt (§ 1586b BGB, ggf. i. V. m. § 1933 S. 1 oder S. 2 BGB), sog. Fernwirkung. Fraglich ist ferner, ob eine unzulässige Klausel im Ehevertrag die weiteren Regelungen infiziert oder nur eine isolierte Wirksamkeitskontrolle des Pflichtteilsverzichts erfolgt.
Aber auch vorsorgende Eheverträge, z. B. in einer Freiberufler- oder Unternehmerehe, werden oft mit einem Erb- und Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) verbunden. Ein Motiv dafür war bis zum 31.8.09 das Kostenprivileg des § 46 Abs. 3 KostO, das aber mit Inkrafttreten des GNotKG entfallen ist.
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