01.12.2006 | Wahrheitspflicht
Wahrheitspflicht im Zivilprozess
von Prof. Dr. Jürgen Damrau, RiLG a.D., Konstanz
Der Anwalt muss die Interessen seines Mandanten wahren. Dabei darf sich aber die Grenze des Erlaubten nicht danach richten, ob er denjenigen vertritt, der den Pflichtteil verlangt, oder denjenigen, der den Pflichtteil leisten soll. Der Anwalt muss vor allem § 138 ZPO, die Wahrheitspflicht im Zivilprozess, beachten. Dasselbe gilt aber auch für § 263 StGB, den (Prozess-)Betrug, und die falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB) sowie § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung). Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Anforderungen des § 138 ZPO.
Checkliste: Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO |
Manche Menschen haben immer Zweifel, andere halten alles für möglich. Hier kommt es allein auf die subjektive Einstellung der einzelnen Partei an und nicht auf die Überzeugung jedes vernünftigen Dritten (vgl. MüKo/Prütting, a.a.O., § 286 Rn. 30).
Auch der Anwalt darf als unwahr erkannte Behauptungen nicht vorbringen (MüKo/Peters, a.a.O., Rn. 5). Er muss sich den Maßstab seiner Partei zu eigen machen.
Folgende praktische Grundregel ist daraus zu folgern: Ähnlich wie im Strafverfahren darf dem Mandanten keine Gelegenheit gegeben werden, vor seinem Prozessvertreter Geständnisse abzulegen, was Mandanten aber gerne tun, weil sie sich auf die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts verlassen dürfen und diesen gar nicht so selten auch als Beichtvater ansehen.
Praxishinweis: Der Anwalt sollte daher am besten direkt auf die Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO hinweisen, sie dem Mandanten erläutern und klarstellen, dass man bestimmte Vorgänge, von deren Richtigkeit der Mandant überzeugt ist, nicht bestreiten oder falsch vortragen wird. Beispiel: Rechtsanwalt R vertritt den Erben E. Dieser erklärt, dass sein Gegner, der Pflichtteilsberechtigte P, unter Hinweis auf einige Umstände, behauptet, E habe vom Erblasser Geschenke erhalten, so dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehe. Der Anwalt muss verhindern, dass E zur Richtigkeit der Behauptung des Pflichtteilsberechtigten Stellung nimmt und dadurch seinen Vertreter bindet. E sollte daher befragt werden, ob P Beweismaterial, z.B. Zeugen, für seine Behauptung hat, die die behauptete Schenkung nicht nur wahrscheinlich, sondern mit Sicherheit bestätigen können. Anderenfalls würden Sie das bestreiten und es auf den Beweis für die Schenkungen ankommen lassen. Eine generelle Nachprüfungspflicht für die Behauptungen des Mandanten besteht für den Anwalt nicht. Sofern er keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer Behauptung des Mandanten hat, darf er sich auf dessen Angaben verlassen (Feurich in: Feurich/Weylandt, Bundesrechtsanwaltordnung, 6. Aufl., § 43 Rn. 11).
Beispiel: Der verstorbene Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt. Da der Nachlass wertlos ist, verlangt Tochter T von ihrem Bruder Auskunft über Zuwendungen des E an ihn in den letzten zehn Jahren. S hat bereits vor acht Jahren von E einen Betrag von 10.000 EUR erhalten. Dies muss er der T mitteilen.
Streitig ist aber, ob es untersagt ist, Behauptungen aufzustellen, deren Vorhandensein man zwar vermutet, wenn diese Vermutung sich aber nicht auf greifbare Anhaltspunkte, sondern nur auf reines Gefühl stützt (vgl. MüKo/Peters, a.a.O., § 138 Rn. 8). Wird solche Behauptung, die die zur Erheblichkeitsprüfung nötige Substanziierung haben muss, aufgestellt, kann man notgedrungen keine Anhaltspunkte für deren Richtigkeit vortragen. Der Gegner wird nicht selten mit dem Einwand kommen, der Beweisantrag sei zurück zu weisen, es handle sich um einen Ausforschungsbeweis.
Zutreffend dürfte wohl die Ansicht sein, dass es nach dem Prozessrecht – anders eventuell nach dem materiellen Recht – erlaubt ist, auch mit Hilfe der Beweisaufnahme Tatsachenvorgänge aufzuklären, die man nur entfernt, nach dem Gefühl, vermutet (vgl. MüKo/Peters, a.a.O., § 138 Rn. 9). Denn: Die Partei braucht nicht die Anhaltspunkte, die sie für die rechtlich relevanten Tatsachen hat, offen zu legen; das ist bei einem Zeugen gerade anders: dieser muss darlegen, worauf sein Wissen basiert, § 396 Abs. 2 ZPO.
Peters warnt mit Recht davor, die Tatsachen, auf die sich die Vermutung stützt, offen zu legen (MüKo/Peters, a.a.O., § 138 Rn. 11). Dies würde die Partei in Gefahr bringen, dass das Gericht – in Unkenntnis der wirklichen Tragweite des § 138 ZPO – die lediglich vermuteten Behauptungen als Ausforschungsbeweis abtut. Das erspart eine oftmals mühsame Beweisaufnahme. Solange diese Einstellung in der Praxis zu befürchten ist, kann der Partei geraten werden, von sich aus Unsicherheiten in ihrem Vortrag nicht zu offenbaren.
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Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 215 | ID 87003