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  • 01.12.2006 | Wahrheitspflicht

    Wahrheitspflicht im Zivilprozess

    von Prof. Dr. Jürgen Damrau, RiLG a.D., Konstanz

    Der Anwalt muss die Interessen seines Mandanten wahren. Dabei darf sich aber die Grenze des Erlaubten nicht danach richten, ob er denjenigen vertritt, der den Pflichtteil verlangt, oder denjenigen, der den Pflichtteil leisten soll. Der Anwalt muss vor allem § 138 ZPO, die Wahrheitspflicht im Zivilprozess, beachten. Dasselbe gilt aber auch für § 263 StGB, den (Prozess-)Betrug, und die falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB) sowie § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung). Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Anforderungen des § 138 ZPO.  

     

    Checkliste: Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO
    • Wahrheitspflicht: Die Parteien müssen ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände der Wahrheit gemäß abgeben, § 138 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift beinhaltet eine echte prozessuale Pflicht, nicht nur eine Last, und zwar sowohl dem Gegner gegenüber wie gegenüber dem Gericht (MüKo/Peters, ZPO, 2. Aufl., § 138 Rn. 1). Sie bedeutet: ein Lügenverbot, eine Pflicht zur Wahrhaftigkeit. Keine Partei darf eine Behauptung aufstellen, deren Unrichtigkeit sie kennt, noch darf sie eine Behauptung des Gegners bestreiten, von deren Richtigkeit sie überzeugt ist. Dagegen darf jede Partei Tatsachen vortragen, deren Richtigkeit ihr selbst zweifelhaft erscheinen, und der Gegner darf Tatsachen bestreiten, deren Richtigkeit er durchaus für möglich hält, wenn er nur nicht von deren Richtigkeit überzeugt ist.

     

    Manche Menschen haben immer Zweifel, andere halten alles für möglich. Hier kommt es allein auf die subjektive Einstellung der einzelnen Partei an und nicht auf die Überzeugung jedes vernünftigen Dritten (vgl. MüKo/Prütting, a.a.O., § 286 Rn. 30).

     

    Auch der Anwalt darf als unwahr erkannte Behauptungen nicht vorbringen (MüKo/Peters, a.a.O., Rn. 5). Er muss sich den Maßstab seiner Partei zu eigen machen.

     

    Folgende praktische Grundregel ist daraus zu folgern: Ähnlich wie im Strafverfahren darf dem Mandanten keine Gelegenheit gegeben werden, vor seinem Prozessvertreter Geständnisse abzulegen, was Mandanten aber gerne tun, weil sie sich auf die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts verlassen dürfen und diesen gar nicht so selten auch als Beichtvater ansehen.

     

    Praxishinweis: Der Anwalt sollte daher am besten direkt auf die Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO hinweisen, sie dem Mandanten erläutern und klarstellen, dass man bestimmte Vorgänge, von deren Richtigkeit der Mandant überzeugt ist, nicht bestreiten oder falsch vortragen wird.
    Beispiel: Rechtsanwalt R vertritt den Erben E. Dieser erklärt, dass sein Gegner, der Pflichtteilsberechtigte P, unter Hinweis auf einige Umstände, behauptet, E habe vom Erblasser Geschenke erhalten, so dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehe. Der Anwalt muss verhindern, dass E zur Richtigkeit der Behauptung des Pflichtteilsberechtigten Stellung nimmt und dadurch seinen Vertreter bindet. E sollte daher befragt werden, ob P Beweismaterial, z.B. Zeugen, für seine Behauptung hat, die die behauptete Schenkung nicht nur wahrscheinlich, sondern mit Sicherheit bestätigen können. Anderenfalls würden Sie das bestreiten und es auf den Beweis für die Schenkungen ankommen lassen.
    Eine generelle Nachprüfungspflicht für die Behauptungen des Mandanten besteht für den Anwalt nicht. Sofern er keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer Behauptung des Mandanten hat, darf er sich auf dessen Angaben verlassen (Feurich in: Feurich/Weylandt, Bundesrechtsanwaltordnung, 6. Aufl., § 43 Rn. 11).

     

    • Vollständigkeitspflicht: Die Vollständigkeit des Sachvortrags, die neben der Wahrheitspflicht in § 138 Abs. 1 ZPO genannt ist, verlangt, dass man den Lebenssachverhalt in allen wesentlichen Punkten schildert, und zwar einschließlich der Tatsachen, aus denen sich rechtsvernichtende oder rechtshindernde Einreden ergeben. Auch diese Pflicht steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Partei vom Vorhandensein solcher Tatsachen überzeugt ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 138 Rn. 11), dass das Weglassen also bei einem Zeugen eine bewusste unrichtige Aussage darstellen würde „ ... dass Sie die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“ – wie es so deutlich nicht die ZPO (§ 292), sondern die StPO (§ 64) für Zeugen sagt.
    Beispiel: Der verstorbene Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt. Da der Nachlass wertlos ist, verlangt Tochter T von ihrem Bruder Auskunft über Zuwendungen des E an ihn in den letzten zehn Jahren. S hat bereits vor acht Jahren von E einen Betrag von 10.000 EUR erhalten. Dies muss er der T mitteilen.

     

    • Behauptungen ins Blaue hinein: Nur wissentlich Unwahres vorzubringen ist nach § 138 ZPO verboten. Vermutete Tatsachen zu behaupten, ist erlaubt, gleich, welchen Grad von Wahrscheinlichkeit sich die Partei vorstellt. Rechnet sie mit der – auch entfernten – Möglichkeit, dass sich ihre Behauptung bestätigen wird, handelt sie ordnungsgemäß (MüKo/Peters, a.a.O., § 138 Rn. 9).

     

    Streitig ist aber, ob es untersagt ist, Behauptungen aufzustellen, deren Vorhandensein man zwar vermutet, wenn diese Vermutung sich aber nicht auf greifbare Anhaltspunkte, sondern nur auf reines Gefühl stützt (vgl. MüKo/Peters, a.a.O., § 138 Rn. 8). Wird solche Behauptung, die die zur Erheblichkeitsprüfung nötige Substanziierung haben muss, aufgestellt, kann man notgedrungen keine Anhaltspunkte für deren Richtigkeit vortragen. Der Gegner wird nicht selten mit dem Einwand kommen, der Beweisantrag sei zurück zu weisen, es handle sich um einen Ausforschungsbeweis.

     

    Zutreffend dürfte wohl die Ansicht sein, dass es nach dem Prozessrecht – anders eventuell nach dem materiellen Recht – erlaubt ist, auch mit Hilfe der Beweisaufnahme Tatsachenvorgänge aufzuklären, die man nur entfernt, nach dem Gefühl, vermutet (vgl. MüKo/Peters, a.a.O., § 138 Rn. 9). Denn: Die Partei braucht nicht die Anhaltspunkte, die sie für die rechtlich relevanten Tatsachen hat, offen zu legen; das ist bei einem Zeugen gerade anders: dieser muss darlegen, worauf sein Wissen basiert, § 396 Abs. 2 ZPO.

     

    Peters warnt mit Recht davor, die Tatsachen, auf die sich die Vermutung stützt, offen zu legen (MüKo/Peters, a.a.O., § 138 Rn. 11). Dies würde die Partei in Gefahr bringen, dass das Gericht – in Unkenntnis der wirklichen Tragweite des § 138 ZPO – die lediglich vermuteten Behauptungen als Ausforschungsbeweis abtut. Das erspart eine oftmals mühsame Beweisaufnahme. Solange diese Einstellung in der Praxis zu befürchten ist, kann der Partei geraten werden, von sich aus Unsicherheiten in ihrem Vortrag nicht zu offenbaren.

     

    • Erklärungspflicht des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO): Diese Pflicht – hier beispielsweise einmal des Beklagten – geht nicht dahin, der Gegenpartei, also dem Kläger, den die Behauptungs- und Beweislast trifft, durch Aufklärungsarbeit zum Prozesssieg zu verhelfen. Aber die Behauptungen, die der Beklagte im Rahmen seines substanziierten Bestreitens aufstellt, dürfen schon nach dem Grundsatz des § 138 Abs. 1 ZPO nicht wissentlich unwahr sein; § 138 Abs. 1 ZPO spricht von beiden Parteien, nicht nur vom Kläger, bezieht sich also auch auf den Beklagten.
     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 215 | ID 87003