01.07.2005 | Wechselbezügliche Verfügung
Lebzeitiger Widerruf einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung
Zur Wirksamkeit des bei Lebzeiten der Ehegatten erklärten Widerrufs einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung und zum Nachweis der Zustellung der Widerrufserklärung durch den Gerichtsvollzieher (OLG Zweibrücken 18.4.05, 3 W 15/05, n.v., Abruf-Nr. 051617). |
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 1 ist Witwer der Erblasserin. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die aus der Ehe hervorgegangenen Abkömmlinge. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1 errichteten handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Universalerben einsetzten. Später erklärte die Erblasserin gegenüber dem Beteiligten zu 1 in dessen Abwesenheit in notarieller Form den Widerruf ihrer letztwilligen Verfügung. Gemäß dem Original der Zustellungsurkunde wurde eine Ausfertigung der Widerrufserklärung dem Beteiligten zu 1 persönlich durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. In der Folgezeit setzte die Erblasserin zur Niederschrift eines Notars die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/2 Anteilen als Erben ein.
Nach dem Erbfall haben die Beteiligten widerstreitende Erbscheinsanträge gestellt. Mittels Vorbescheid kündigte das Nachlassgericht an, dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 entsprechen zu wollen. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass er keine Kenntnis von dem Testamentswiderruf erlangt habe. Er habe die Annahme der zuzustellenden Widerrufserklärung verweigert. Der Gerichtsvollzieher habe das zuzustellende Schriftstück wieder mitgenommen. Die Richtigkeit seines Vortrags stellte er in das Wissen des dafür als Zeugen benannten Zustellers. Das LG wies die Beschwerde zurück. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat dagegen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Erblasserin konnte die Beteiligten zu 2 und 3 als Miterben zu 1/2 nur wirksam einsetzen, wenn sie die Bindungswirkung der – nach § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel wechselbezüglichen – Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 im Ehegattentestament durch notariell beurkundeten Widerruf diesem gegenüber beseitigt hatte, § 2271 Abs. 1, § 2296 Abs. 2 BGB.
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