01.07.2006 | Wegfall des Erbrechts
Wie erlöschen Erbrechte und Pflichtteilsrechte?
Erbrechte können erlöschen. Die folgenden Übersichten zeigen typische Fälle auf, die zum Verlust von Erb- und Pflichtteilsrechten führen.
Übersicht: Erlöschen von Erbrechten |
Praxishinweis: In den Fällen des „verlorenen Testaments“ kann der Antragsteller mit sämtlichen ihm verfügbaren Beweismitteln, z.B. Zeugen, eidesstattliche Versicherung, Fotokopien, beweisen, dass er als testamentarischer Erbe berufen ist (Damrau/Uricher, Praxiskommentar Erbrecht, §2356 Rn. 9).
|
Übersicht: Erlöschen / Reduzierung von Pflichtteilsrechten |
Verjährung: A ist von V enterbt worden und nach den gesetzlichen Vorschriften pflichtteilsberechtigt. Alleinerbe ist der E. Der A könnte nunmehr einen Pflichtteilsanspruch gegen E geltend machen. Der Erbfall war Januar 02. E kümmert sich um dieses „Erbrecht“ erst wieder im Oktober 05. Hinderungsgründe sind nicht bekannt. Der Pflichtteilsanspruch des A ist hier verjährt.
Praxishinweis: Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung, § 2336 BGB. Schon zu Lebzeiten kann der Pflichtteilsberechtigte durch Feststellungsklage die Feststellung verfolgen, dass kein Pflichtteilsentziehungsgrund des Erblassers besteht (BGH FamRZ 04, 944).
Beispiel: Erblasser E hat von den Kindern K und L den K zum Alleinerben eingesetzt. Dem K übertrug E schenkungsweise im Jahr 1994 ein Grundstück, das am 10.1.94 ins Grundbuch eingetragen worden ist. E stirbt im Oktober 06. L verlangt Pflichtteilsergänzung. Hier ist ein Ergänzungsanspruch aber ausgeschlossen, da die Schenkung zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgte, vgl. § 2325 Abs. 3 BGB. Hierdurch reduzieren sich die Rechte des L.
Praxishinweis: Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten werden nicht tangiert, wenn z.B. Rechtspositionen noch nicht gänzlich aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert sind, also die Schenkung noch nicht vollzogen ist. Streitig ist dies z.B. in den Fällen, bei denen der Erblasser ein Grundstück übertragen, sich aber ein umfassendes Wohnrecht an der Immobilie vorbehalten hat (zu den streitigen Fragen der Schenkung i.S.d. § 2325 bei Vorbehalt eines Wohnrechts EE 06, 36).
Praxishinweis: Die Anrechnungsbestimmung ist zwar formlos gültig. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Bestätigung des Empfängers aber sinnvoll. Andernfalls wäre eine Anrechenbarkeit nur noch durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag möglich, §§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB (vgl. Weirich, Erben und Vererben, 5. Aufl., S. 370).
Diese Äußerung ist nach Beweislage und den sonstigen Umständen als Erlass des Pflichtteilsanspruchs durch T einzustufen (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2317 Rn. 2).
|
Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 120 | ID 86923