01.07.2007 | ZPO
Neben Erbunwürdigkeitsklage keine Feststellung auf Erbenstellung
Der Kläger hat kein berechtigtes Feststellungsinteresse, den Beklagten über eine Erbunwürdigkeitserklärungsklage hinaus auf Feststellung in Anspruch zu nehmen, selbst Erbe geworden zu sein (Saarländisches OLG 19.10.06, 8 UH 496/06, n.v, Abruf-Nr. 071850). |
Sachverhalt
Der Kläger ist der Bruder des Erblassers. Die Eltern des Erblassers sind die Mutter des Klägers und der Beklagte. Der Kläger hat erstinstanzlich gegen den Beklagten erfolgreich die Erbunwürdigkeitsklage durchgeführt. Sein weitergehender Anspruch auf Feststellung seiner Miterbenstellung zu ½ neben seiner Mutter wurde vom LG abgewiesen. Sein PKH-Antrag für die Durchführung der Berufung gegen die teilweise Klageabweisung hatte keine Aussicht auf Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung seiner Miterbenstellung zu ½ neben seiner Mutter im Verhältnis zum Beklagten. Durch das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Erbunwürdigkeit des Beklagten wurde mit Wirkung gegenüber jedermann die materielle Rechtslage so geändert, dass der Anfall an den Beklagten als nicht erfolgt gilt, § 2344 Abs. 1 BGB. An der Feststellung, dass der Beklagte nicht mehr Erbe nach seinem verstorbenen Sohn ist, besteht damit kein Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage wirkt auch nur inter partes. Im Verhältnis zum Beklagten hat der Kläger aber kein Interesse daran, dass festgestellt wird, wer tatsächlich an seiner Stelle Erbe geworden ist.
Praxishinweis
Ein Feststellungsinteresse kann auch nicht deswegen konstruiert werden, weil durch die Berufung des Klägers dem Beklagten die Möglichkeit der Anschlussberufung offen steht und die Erbunwürdigkeit des Beklagten noch nicht rechtskräftig feststeht. Die Berufungseinlegung ist vor diesem Hintergrund mutwillig i.S. von § 114 ZPO.
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