· Fachbeitrag · § 14 HeimG
Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben durch Angehörigen eines Heimbewohners
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam (BGH 26.10.11, IV ZB 33/10, MDR 11, 1479, Abruf-Nr. 114004). |
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 1 ist der einzige Sohn des verwitweten Erblassers. Er ist schwerbehindert und lebt in einer Einrichtung. Deren Träger ist der Beteiligte zu 2. Im notariellen Testament setzte der Erblasser den Beteiligten zu 1 zu seinem nicht befreiten Vorerben und die Einrichtung zum Nacherben sowie zum Ersatzerben ein. Über dieses Testament wurde der Heimträger erst nach dem Tod des Erblassers informiert. Der Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein beantragt. Diesen hat er später dahin konkretisiert, dass er als Alleinerbe nach seinem Vater ausgewiesen werden soll, weil die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 gegen § 14 HeimG verstoße. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Beschwerde und weitere Beschwerde dagegen blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die statthafte weitere Beschwerde ist unbegründet. Denn die im Testament angeordnete Nacherbschaft ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG unwirksam.
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