Tod des Mieters: Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber sämtlichen Erben?
| Das LG Berlin (4.7.23, 67 S 120/23, Abruf-Nr. 237505 ) hatte über die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses zu entscheiden, bei dem der Mieter seit längerer Zeit in einer Pflegeeinrichtung und eines seiner Kinder weiterhin in der Wohnung lebte. |
Rechtsnachfolge
Eine Vermieterin hatte nach dem Ableben des Mieters dessen Sohn die Wohnung gekündigt, in der er zunächst zusammen mit dem Erblasser und nach dessen Verbringung in eine Pflegeeinrichtung sodann allein gelebt hatte. Das LG Berlin als Berufungsgericht hat diese Kündigung für unwirksam erachtet und das damit begründet, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Mieters) kein mit seinem Sohn gemeinsam geführter Haushalt i. S. d. § 563 Abs. 2 S. 1 BGB bestanden habe. Denn der Erblasser habe sich lange vor seinem Ableben in einer Pflegeeinrichtung aufgehalten, ohne dass noch die medizinisch begründbare Erwartung einer Besserung oder gar Heilung und einer Rückkehr des Mieters in die Wohnung bestanden habe.
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