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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    | Das OLG Frankfurt (23.10.23, 21 W 69/23, Abruf-Nr. 238715 ) hat sich mit der möglichen Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments befasst. Zudem ging es um die Auslegung einer Klausel, nach der Teile des Immobilienvermögens eines der Ehegatten nicht vom (gemeinschaftlichen) Testament umfasst sein sollten. |

     

    Sachverhalt

    Ehegatten hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein, mit der Maßgabe, „dass der Überlebende von uns unbeschränkt und frei über das gemeinsame Vermögen verfügen darf.“ Weiter ordneten sie an, dass der Überlebende „verpflichtet“ sein sollte, den gesamten Nachlass ihren gemeinsamen Kindern „weiterzuvererben“, wobei diese „Verpflichtung zur Weitervererbung“ jedoch die „Verfügungsfreiheit“ des Überlebenden über den Nachlass „nicht berühren“ sollte. Ferner wurde dort eine Einigkeit der testierenden Ehegatten über den Umstand festgehalten, dass die Erblasserin von ihren Eltern die Eigentumswohnungen A-Straße 2 und B-Straße 1 ererbt habe. Sodann heißt es „Diese Eigentumswohnungen fallen nicht unter dieses Testament“.

     

    Zuletzt errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, wonach sie durch das gemeinschaftliche Testament vom 8.6.74 nicht in ihrer Befugnis zu Verfügungen von Todes wegen beschränkt worden sei. Alle etwaigen früheren Testamente wurden von ihr widerrufen. Als ihre Erben berief sie nunmehr ihre beiden Kinder mit der Maßgabe, dass der von ihr in diesem Zusammenhang als ihr „behinderter Sohn“ angesprochene Beteiligte zu 2 zum befreiten Vorerben und seine Abkömmlinge (Enkelkinder der Erblasserin) für den Fall seines Todes zu Nacherben bestimmt werden. Zugleich ordnete die Erblasserin eine Dauertestamentsvollstreckung über den Erbteil des behinderten Sohnes an. Zur Testamentsvollstreckerin bestimmte sie ihre Tochter. Diese hat die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt.