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  • · Nachricht · Abgabe und Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung

    Anforderungen an die Anfechtung eines Erbvertrags

    | Das zeitliche Auseinanderfallen von notarieller Protokollierung einer Anfechtungserklärung und Begebung derselben, ist unschädlich (OLG Frankfurt a.M., 15.6.12, 7 U 221/11). |

     

     

    Die Witwe des im Jahr 2010 verstorbenen Erblassers ist Alleinerbin nach ihrem Ehemann geworden. Sie hatte auf Feststellung gegen eine Stiftung des Erblassers geklagt, die sich ebenfalls als Alleinerbin betrachtet. Die Stiftung ist damit auch in zweiter Instanz unterlegen.

    Dier Besonderheit des vorliegenden Falls bestand in der Frage, ob der Erblasser die Anfechtung eines mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau geschlossenen Erbvertrages rechtswirksam erklärt hat, nach dem die Stiftung Erbin geworden wäre. Diese Frage hat der 7. Zivilsenat des OLG in Übereinstimmung mit dem LG bejaht. Die Anfechtungserklärung Erblassers war notariell beurkundet, aber erst später auf den Weg gebracht worden, ohne dass die Entschließung, sie an das Nachlassgericht abzusenden, ergänzend notariell beurkundet worden war. Dies hat der 7. Zivilsenat als nicht erforderlich angesehen.

    Zuvor hatte der 20. Zivilsenat des OLG in einem Parallelverfahren (Beschluss 14.11.11, 20 W 25/11) eine andere Auffassung zu dieser Frage vertreten. Die von der Witwe erhobene Feststellungsklage diente dazu, eine endgültige Klärung der Erbenstellung herbeizuführen.

     

    Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

     

    Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des OLG Frankfurt a.M. unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/16e7/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE218222012%3Ajuris-r02&documentnumber=1&numberofresults=326&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

    Quelle: ID 34340000