· Fachbeitrag · Annahme und Ausschlagung
Selektive Erbausschlagung für drei von vier Kindern bedarf familiengerichtlicher Genehmigung
| § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Eltern nach eigener Erbausschlagung die Erbschaft nachfolgend für drei ihrer vier Kinder ausschlagen und für eines annehmen. In einem solchen Fall der selektiven Ausschlagung ist eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 BGB) erforderlich ( KG 13.3.12, 1 W 747/11, ErbR 12, 159, Abruf-Nr. 121339 ). |
PRAXISHINWEIS | § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB betrifft nach seinem Wortlaut auch den vorliegenden Fall. Hinter dieser Vorschrift steht aber folgende Vermutung: Nach der Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass für den Fall, dass die Eltern eine Erbschaft ausschlagen, der Anfall auch für das Kind nachteilig ist oder sonst ein guter Grund für die Ausschlagung vorliegt. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn das Verhalten der Eltern zeigt, dass sie die Erbschaft für sich selbst nicht ausgeschlagen haben, weil ihre Annahme nachteilig wäre, sondern weil sie den Nachlass in eine bestimmte Bahn lenken wollten (Ivo, ZEV 02, 309, 313). Eine solche gezielte Maßnahme, die einen Teil der Kinder benachteiligt, aber andere oder ein anderes begünstigt, soll nicht der Kontrolle des Familiengerichts entzogen sein (Staudinger/Engler, BGB, Neubearb. 09, § 1643 Rn. 38 m.w.N.; zur „selektiven Ausschlagung“ vgl. auch Sagmeister, ZEV 12, 121, 123). |