· Fachbeitrag · Annahme und Ausschlagung
So wird die Ausschlagung richtig angefochten
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Haben die Erben die Erbschaft ausgeschlagen, bereuen sie diese Entscheidung, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Nachlass werthaltig ist. Bedeutsam ist daher, ob und ggf. wie sie die Ausschlagung rückgängig machen können. Dazu im Einzelnen: |
1. Voraussetzungen der Anfechtung
Nach § 1955 S. 1 BGB wird die Ausschlagung (oder Annahme) ausschließlich gegenüber dem Nachlassgericht angefochten. Gem. § 1955 S. 2 BGB ist für die Erklärung der Anfechtung § 1945 BGB anzuwenden. Die Anfechtung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären oder muss diesem öffentlich beglaubigt zugehen. Die wirksame Anfechtung bewirkt, dass die Ausschlagung nichtig ist, § 142 Abs. 1 BGB. Zudem gilt nach § 1957 BGB die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung der Erbschaft und die der Ausschlagung als Annahme der Erbschaft.
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Die verwitwete Erblasserin (E) wurde tot in ihrer Mietwohnung aufgefunden. Die Wohnung befand sich in einem verwahrlosten Zustand. Ein Testament gab es nicht. Die beiden Schwestern der E, die der gesetzlichen Erbfolge nach Miterbinnen gewesen wären, schlugen die Erbschaft aus. Nachdem Nachlasspflegschaft angeordnet wurde, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten, stellte sich heraus, dass dieser werthaltig war (OLG Düsseldorf ZEV 19, 263).
Die verwitwete Erblasserin (E), die keine letztwillige Verfügung hinterlassen hatte, war verstorben. Ihr Sohn (S) schlug die Erbschaft gleich aus welchem Rechtsgrund aus. Der Nachlasspfleger stellte bereits nach ersten Ermittlungen fest, dass der Nachlass mindestens 20.000 EUR wert sei (OLG Düsseldorf ZEV 09, 137). |
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