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  • · Fachbeitrag · Ausschlagung

    Anfechtung der Ausschlagung bei Irrtum über die Zusammensetzung oder den Wert des Nachlasses

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    | Zwei aktuelle Urteile zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung zeigen, dass sich der ausschlagende Personenkreis in vielen Fällen keine wirklichen Gedanken um die Zusammensetzung des Nachlasses gemacht hat und deshalb „vorschnell“ ausschlägt. Das führt dann meist zum Scheitern der Anfechtung der Ausschlagung. |

    1. OLG Zweibrücken: Irrtum über Zusammensetzung des Nachlasses muss kausal für die Ausschlagung sein

    Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Zweibrücken (14.8.24, 8 W 102/23, Abruf-Nr. 243835) liegt ein zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigender Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses nur vor, wenn sich der Anfechtende über die Zusammensetzung des Nachlasses (Zugehörigkeit bestimmter Aktiva oder Passiva zum Nachlass) geirrt hat, nicht hingegen bei bloßen Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder -verbindlichkeiten. Selbst ein grundsätzlich beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses führt nur dann zu einer wirksamen Anfechtung, wenn er für Letztere bei wirtschaftlicher Betrachtung kausal war, d. h. der Erbe die Ausschlagung bei Kenntnis der Sachlage nicht erklärt hätte.

     

    Im Kern ging es in dem Fall darum, dass eine Erbin nach Auffassung des OLG ihre Ausschlagung angefochten hatte, weil sie einen ihr aufgrund der Erbschaft zustehenden Grundbesitzanteil der Erblasserin mit bestehenden Belastungen nicht für (ausreichend) werthaltig gehalten habe. Ihre Annahme der Überschuldung des Nachlasses beruhte daher nach Ansicht des OLG auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht über dessen Zusammensetzung. Sei dem Anfechtenden die Zusammensetzung des Nachlasses bekannt und hatte er lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände bzw. Aktiva und Passiva des Nachlasses, so stelle sich dies als unbeachtlicher Motivirrtum dar (Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 1954 Rn. 6); zum Ganzen auch OLG Düsseldorf 16.11.16, 3 Wx 12/16).