· Fachbeitrag · Annahme und Ausschlagung
Wichtige Beratungspunkte zur Annahme des Erbes
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Der Nachlass geht auf den/die berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft), § 1942 Abs. 1 BGB. Der Erbe braucht zum Erwerb der Erbschaft nichts tun. Dazu im Einzelnen: |
1. Vonselbsterwerb
Der Anfall der Erbschaft (Vonselbsterwerb) hängt davon ab, dass der Erbe durch Gesetz oder Verfügung von Todes wegen berufen, erbfähig ist und nicht auf das Erbe verzichtet hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, fällt ihm die Erbschaft „ipso iure“ vorläufig an, ohne dass es seiner Kenntnis vom Erbfall, seiner Berufung oder einer besonderen Handlung von ihm (z.B. Besitzergreifung oder Annahme) bedarf (Damrau/Tanck/Masloff, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 1942 Rn. 2). Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder sie ausschlagen. Mit dieser Möglichkeit kombiniert das Gesetz Elemente des Gläubiger- und des Erbenschutzes. Zwischen Anfall und Annahme ist die Erbschaft ein Sondervermögen des vorläufigen Erben, das von seinem Eigenvermögen getrennt ist.
MERKE | Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist, § 1943 BGB. Mit der Annahme der Erbschaft, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist erwirbt der vorläufige Erbe die Erbschaft endgültig. Die Bedeutung der Annahme liegt darin, dass der vorläufige Erbe sein Ausschlagungsrecht schon vor Fristablauf verliert, wenn er die Annahme erklärt hat. Die Annahme der Erbschaft ist eine formlose, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Inhalt, endgültig Erbe werden zu wollen, und kann nur nach dem Tod des Erblassers abgegeben werden (Damrau/Tanck/Masloff, a.a.O., § 1943 Rn. 3). |
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