· Fachbeitrag · Auflage
Auflage, eine Stiftung zu errichten
| Gegenstand einer Auflage i.S. des § 1940 BGB kann ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art sein, das Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann. Dieses muss nicht vermögensrechtlichen Inhalts sein (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2192 Rn. 3). Zulässig ist, unter dem Oberbegriff „Auflage“ mehrere Handlungspflichten aufzuerlegen ( OLG München 28.5.14, 31 Wx 144/13, Abruf-Nr. 141913 ). |
Zulässig auferlegte kumulative Handlungspflichten sind z.B.
- 1. eine nicht rechtsfähige, steuerbefreite, unselbstständige Stiftung zu errichten,
- 2. das nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Kosten verbleibende Nachlassvermögen in die Stiftung einzubringen,
- 3. den für die Einrichtung einer unselbstständigen Stiftung erforderlichen Stiftungsträger auszuwählen sowie
- 4. den ausgewählten Stiftungsträger zu beauftragen und zu verpflichten, die Stiftung auf Dauer getrennt von seinem Vermögen zu verwalten.
PRAXISHINWEIS | Eine solche Auflage verstößt nicht gegen § 2192 i.V. mit § 2065 Abs. 2 BGB. Der Grundsatz des § 2065 Abs. 2 BGB wird jedoch bei der Anordnung einer Zweckauflage gem. § 2193 BGB durchbrochen. Der Erblasser kann den Auflagenbegünstigten durch den mit der Auflage Beschwerten oder einen Dritten bestimmen lassen. Die Auflage ist wirksam, wenn die „Zweckbestimmung“ i.S. des § 2193 BGB hinreichend bestimmt ist. Hierbei sind die Grenzen für eine wirksame Zweckbestimmung nicht eng zu ziehen. Die Auswahl des Auflagebegünstigten gem. § 2193 Abs. 1 BGB kann, auch wenn sie nach freiem Ermessen erfolgen soll, gerichtlich darauf überprüft werden, ob sie den vom Erblasser bestimmten Zweck offensichtlich verfehlt oder auf Arglist beruht (BGHZ 121, 357; BGH NJW 93, 2168 = FamRZ 93, 946). |